Arbeitsplatzgestaltung - Arbeitsmittel

In Kürze

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle Arbeitsmittel sicher, geeignet und ergonomisch gestaltet sind. Grundlage dafür ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Definition

Als Arbeitsmittel gelten alle Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen, die Beschäftigte bei ihrer Arbeit verwenden. Der Arbeitgeber darf nach § 5 Abs. 1 BetrSichV nur solche Arbeitsmittel bereitstellen, die für die jeweilige Tätigkeit geeignet und unter den gegebenen Einsatzbedingungen sicher sind.

Arbeitsmittel mit Mängeln, die ihre sichere Nutzung beeinträchtigen, dürfen nicht eingesetzt werden. Beschäftigte dürfen außerdem nur die Arbeitsmittel verwenden, die der Arbeitgeber ihnen ausdrücklich zur Verfügung gestellt oder genehmigt hat.

Neben der technischen Sicherheit schreibt § 6 BetrSichV vor, dass bei der Nutzung von Arbeitsmitteln auch ergonomische Grundsätze eingehalten werden. Das bedeutet konkret:

  • Anpassung an den Menschen: Arbeitsmittel müssen zu den körperlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der Beschäftigten passen; biomechanische Belastungen sind zu vermeiden.
  • Bewegungsfreiheit: Beschäftigte müssen ausreichend Raum haben, um sich bei der Arbeit frei bewegen zu können.
  • Arbeitstempo: Ein Tempo oder Rhythmus, der die Gesundheit gefährdet, ist zu vermeiden.
  • Daueraufmerksamkeit: Tätigkeiten, die ununterbrochene und vollständige Konzentration erfordern, sind möglichst zu vermeiden.

Der Arbeitgeber muss außerdem sicherstellen, dass Schutzeinrichtungen funktionsfähig bleiben und nicht umgangen werden. Bei Arbeiten im Freien muss die sichere Nutzung der Arbeitsmittel auch bei schlechten Witterungsbedingungen gewährleistet sein.