Anwesenheitsprämie

In Kürze

Eine Anwesenheitsprämie ist eine Sonderzahlung des Arbeitgebers als Anerkennung dafür, dass ein Arbeitnehmer keine Fehlzeiten hatte. Sie ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Definition

Arbeitgeber zahlen eine Anwesenheitsprämie, wenn Arbeitnehmer keine oder kaum Arbeitszeitversäumnisse hatten. Die Prämie kann als Geld oder als Sachleistung gewährt werden — in beiden Fällen gilt sie als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Da es sich um eine einmalige Sonderzahlung handelt, gilt das sogenannte Zuflussprinzip (entsprechend § 22 Abs. 1 SGB IV): Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung entsteht erst, wenn die Prämie tatsächlich ausgezahlt wird. Ein bloßer Anspruch — etwa aus einem Tarifvertrag — reicht allein nicht aus, um Beiträge fällig werden zu lassen.

Für die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge muss der Arbeitgeber vorausschauend prüfen, ob die Anwesenheitsprämie im laufenden Monat mit hinreichender Sicherheit ausgezahlt wird. Ist das der Fall, ist sie bereits bei der Beitragsabrechnung zu berücksichtigen.

Wichtig: Obwohl die Anwesenheitsprämie sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt ist, bleibt sie bei der Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (z. B. für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Mutterschaft) außen vor.

Relevante Normen:

  • § 14 SGB IV – Begriff des Arbeitsentgelts
  • § 23 Abs. 1 SGB IV – Fälligkeit der Beiträge