In Kürze
Auszubildende dürfen ihre gesetzliche Krankenkasse selbst wählen. Dieses Recht gilt bereits ab dem 15. Lebensjahr — ohne Zustimmung der Eltern.
Definition
Das Kassenwahlrecht gibt Auszubildenden die Möglichkeit, aus mehreren gesetzlichen Krankenkassen frei zu wählen. Zur Auswahl stehen unter anderem die AOK am Wohn- oder Beschäftigungsort, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen (BKK), Innungskrankenkassen (IKK) sowie die Knappschaft. Geöffnete BKK und IKK können grundsätzlich von allen Arbeitnehmern gewählt werden, unterliegen aber regionalen Einschränkungen.
Die rechtswirksame Ausübung des Wahlrechts ist bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres möglich. Eine Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 36 Abs. 1 SGB I.
Nach der Wahl gilt eine Bindungsfrist von 12 Monaten. Erst danach ist ein Wechsel möglich. Die Bindungsfrist entfällt jedoch bei einem Wechsel des Versicherungsgrundes — zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel oder beim Ausscheiden aus der Familienversicherung. Kein neues Wahlrecht entsteht hingegen, wenn ein Auszubildender nach der Ausbildung beim selben Arbeitgeber weiterbeschäftigt wird.
Wer die Krankenkasse wechseln möchte, muss dem Arbeitgeber formlos mitteilen, für welche Krankenkasse er sich entschieden hat. Der Arbeitgeber meldet die Person dann bei der neuen Krankenkasse an. Seit dem 1. Januar 2021 ersetzt die elektronische Meldung der neuen Krankenkasse die frühere schriftliche Kündigung beim alten Anbieter — geregelt in § 175 Abs. 2 Satz 1 SGB V.
Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag erhöht. In diesem Fall kann die Mitgliedschaft ohne Einhaltung der 12-monatigen Bindungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, in dem der erhöhte Beitrag erstmals gilt. Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihre Mitglieder spätestens einen Monat vorher schriftlich auf dieses Recht hinzuweisen.
Wird eine Krankenkasse geschlossen, müssen Versicherungspflichtige ihr Wahlrecht innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Schließungsbescheids beim Arbeitgeber ausüben. Erfolgt keine Wahl, meldet der Arbeitgeber die betroffene Person bei einer geeigneten Krankenkasse an — geregelt in § 173 SGB V.