Arbeitskampf - Sozialversicherung

In Kürze

Während eines Arbeitskampfes ruhen Lohnzahlung und Arbeitspflicht — doch der Sozialversicherungsschutz bleibt zunächst erhalten. Ab einem Monat Dauer gelten je nach Versicherungszweig unterschiedliche Regeln.

Definition

Ein Arbeitskampf — also Streik oder Aussperrung — setzt die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag vorübergehend außer Kraft: Arbeitnehmer erhalten keinen Lohn, müssen aber auch nicht arbeiten. Das kann den Sozialversicherungsschutz gefährden, weil alle Zweige der Sozialversicherung grundsätzlich ein laufendes, entlohntes Beschäftigungsverhältnis voraussetzen.

Schutzregel für den ersten Monat: Nach § 7 Abs. 3 SGB IV gilt das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis auch ohne Entgeltzahlung bis zu einem Monat als fortbestehend — unabhängig davon, ob der Arbeitskampf rechtmäßig ist oder nicht. Dauert der Arbeitskampf länger, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer abmelden.

Die Folgen ab dem zweiten Monat unterscheiden sich je nach Versicherungszweig:

  • Arbeitslosenversicherung (§ 7 Abs. 3 SGB III, § 160 SGB III): Das Versicherungspflichtverhältnis besteht höchstens einen Monat fort. Arbeitslosengeld I ruht für die gesamte Dauer des Arbeitskampfes. Das Bemessungsentgelt für späteres Arbeitslosengeld I bleibt jedoch unberührt.
  • Krankenversicherung (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V): Pflichtversicherte sind im ersten Monat beitragsfrei und leistungsberechtigt. Bei einem rechtmäßigen Streik bleibt dieser Schutz auch darüber hinaus bestehen. Freiwillig Versicherte bleiben Mitglied, müssen ihre Beiträge aber selbst zahlen. Erkrankte Arbeitnehmer erhalten Krankengeld von der Krankenkasse.
  • Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 SGB XI): Es gelten dieselben Regeln wie in der Krankenversicherung, da die Pflegeversicherungspflicht an die gesetzliche Krankenversicherung anknüpft.
  • Rentenversicherung (§ 7 Abs. 3 SGB IV, § 122 Abs. 1 SGB VI): Das Beschäftigungsverhältnis bleibt bis zu einem Monat beitragsfrei erhalten. Längere Arbeitskämpfe wirken sich kaum auf die spätere Rente aus, weil nur volle Monate ohne Versicherung aus der Bewertung fallen.
  • Unfallversicherung (§ 8 SGB VII): Wer aktiv streikt, ausgesperrt ist oder als Streikposten eingesetzt wird, übt keine versicherte Tätigkeit aus und ist nicht über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Ausnahme: Arbeitnehmer, die zu Not- oder Erhaltungsarbeiten eingeteilt sind, bleiben versichert.