In Kürze
Arbeitsförderung umfasst staatliche Maßnahmen, die Arbeitslosigkeit verhindern, ihre Dauer verkürzen und den Ausgleich zwischen Stellenangebot und Arbeitsnachfrage unterstützen sollen. Sie richtet sich an Arbeitnehmer, Arbeitsuchende, Ausbildungsbewerber sowie Arbeitgeber.
Definition
Arbeitsförderung ist ein arbeitsrechtliches Instrument, das staatliche Aufgaben und Leistungen zur Vermeidung, Verkürzung und Überwindung von Arbeitslosigkeit bezeichnet. Sie zielt auf die Sicherung des Beschäftigungsstands, die Verbesserung der Beschäftigungsstruktur und den Ausgleich des Ausbildungs- und Arbeitsmarkts (§ 1 Abs. 1 SGB III).
Rechtsgrundlage ist das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), das Zuständigkeiten, Leistungsarten und Voraussetzungen einheitlich regelt. Zuständig für die Umsetzung sind die örtlichen Agenturen für Arbeit sowie die Bundesagentur für Arbeit mit ihren Regionaldirektionen, die eine ortsnahe Förderung sicherstellen sollen.
Maßnahmen der Arbeitsförderung umfassen Beratung, Vermittlung, Qualifizierung, finanzielle Unterstützung sowie Förderungen zur beruflichen Bildung und Eingliederung. Zu den aktiven Leistungen zählt auch das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.
Die meisten Leistungen sind sogenannte Ermessensleistungen: Die Agentur entscheidet, ob und welche Leistung gewährt wird. Nur in bestimmten Ausnahmefällen besteht ein gesetzlicher Anspruch (§ 3 SGB III). Bei der Auswahl gelten die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
Leistungen werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. In Ausnahmefällen kann die Agentur auch von sich aus tätig werden — allerdings nur mit Zustimmung der betroffenen Person (§ 323 SGB III).
Finanziert wird die Arbeitsförderung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Dritten, durch Umlagen sowie durch Mittel des Bundes (§§ 340 ff. SGB III). Sie ist von der beitragsfinanzierten Arbeitslosenversicherung als eigenständigem Sicherungssystem abzugrenzen.
Auch Personen, die Leistungen nach dem SGB II (z. B. Bürgergeld) beziehen, haben grundsätzlich Zugang zu Eingliederungsmaßnahmen, da das SGB II auf die Förderregelungen des SGB III verweist (§§ 16 ff. SGB II). Seit dem 1. Januar 2019 schafft das Teilhabechancengesetz zusätzlich zwei spezielle Fördermöglichkeiten für Langzeitarbeitslose: Arbeitgeber können Lohnkostenzuschüsse erhalten, wenn sie Personen aus dieser Zielgruppe einstellen.