Auszubildende - Beiträge

In Kürze

Auszubildende zahlen Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber – je zur Hälfte. Verdienen sie wenig, übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge allein.

Definition

Die Sozialversicherungsbeiträge für Auszubildende berechnen sich auf Basis der Ausbildungsvergütung. In der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung teilen sich Arbeitgeber und Auszubildender die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte. Das gilt seit dem 1. Januar 2019 auch für den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung.

Geringverdienergrenze: Liegt die monatliche Vergütung bei höchstens 325,00 EUR, trägt der Arbeitgeber alle Sozialversicherungsbeiträge allein – also sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil. Übersteigt die Vergütung diese Grenze, werden die Beiträge wieder hälftig aufgeteilt.

Besonderheit bei Einmalzahlungen: Wird die Geringverdienergrenze nur durch eine Einmalzahlung überschritten, gilt eine Sonderregel: Aus dem Betrag bis 325,00 EUR zahlt der Arbeitgeber allein. Nur aus dem darüber hinausgehenden Betrag teilen beide die Beiträge je zur Hälfte.

Beitragszuschlag Pflegeversicherung für Kinderlose: Auszubildende, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und keine Kinder haben, tragen den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung von 0,60 % selbst – und zwar nur aus dem Betrag, der die Geringverdienergrenze übersteigt.

Mindestbemessungsgrundlage: Wird keine Vergütung gezahlt, gilt für die Renten- und Arbeitslosenversicherung eine fiktive Mindestbemessungsgrundlage. Diese beträgt im Jahr 2025 bundeseinheitlich 37,45 EUR monatlich.

Mindestvergütung: Das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG) schreibt eine Mindestvergütung vor. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt diese für das erste Ausbildungsjahr 682,00 EUR monatlich.

Kein Übergangsbereich: Die sogenannte Übergangsbereich-Regelung, die für Geringverdiener in bestimmten Fällen günstigere Beiträge ermöglicht, darf bei Auszubildenden nicht angewendet werden. Die Beiträge werden stets aus dem tatsächlich erzielten Entgelt berechnet.