In Kürze
Eine Altersgrenze im Arbeitsrecht bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem ein Arbeitsverhältnis automatisch endet, weil ein Arbeitnehmer ein bestimmtes Lebensalter erreicht. Das Gesetz selbst schreibt eine solche Altersgrenze nicht vor — sie muss vertraglich vereinbart werden.
Definition
Das kodifizierte Arbeitsrecht kennt keine absolute Altersgrenze, die Arbeitnehmer ab einem bestimmten Zeitpunkt von der Arbeitswelt ausschließt. Wer eine solche Regelung möchte, muss sie in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festhalten.
Die Altersgrenze im arbeitsrechtlichen Sinne ist der Zeitpunkt der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres, in dem das Arbeitsverhältnis ohne weiteres Zutun der Vertragsparteien von allein endet. Man spricht auch von einer Regelungsautomatik: Das Arbeitsverhältnis endet automatisch, ohne dass Arbeitgeber oder Arbeitnehmer kündigen oder einen Aufhebungsvertrag schließen müssen.
Ist keine solche Automatik vereinbart, kann ein Arbeitsverhältnis nur auf den üblichen Wegen beendet werden — etwa durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Befristung.
Wichtig zum Thema Gleichbehandlung: Das Alter darf grundsätzlich kein Grund für eine Benachteiligung sein. Relevante gesetzliche Grundlagen sind:
- § 1 AGG — Verbot der Benachteiligung wegen des Alters
- § 10 Satz 1 und 2 AGG — Unterschiedliche Behandlung wegen Alters ist nur zulässig, wenn sie objektiv angemessen, durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und die Mittel dazu verhältnismäßig sind
- § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG — Die Regelung des § 41 SGB VI bleibt vom AGG unberührt
- § 41 SGB VI — Besondere Spielregeln für nachträgliche Altersgrenzenvereinbarungen
Die gesetzliche Regelaltersgrenze für die Regelaltersrente liegt nach der laufenden Übergangszeit bei 67 Jahren (§ 35 SGB VI). Früher galt die Grenze von 65 Jahren. Diese Verschiebung hat Auswirkungen auf bestehende Altersgrenzenvereinbarungen, die entsprechend überprüft werden sollten.
Abfindung bei Erreichen der Altersgrenze: Endet ein Arbeitsverhältnis automatisch durch eine Altersgrenzenregelung, besteht im Regelfall kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung — es sei denn, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag sehen etwas anderes vor.