In Kürze
Annehmlichkeiten sind Leistungen des Arbeitgebers, die allen Beschäftigten zugutekommen und im überwiegenden betrieblichen Interesse gewährt werden. Sie sind grundsätzlich steuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Definition
Annehmlichkeiten sind Vorteile, die ein Arbeitgeber seiner gesamten Belegschaft zur Verfügung stellt – nicht als Gegenleistung für geleistete Arbeit, sondern aus betrieblichem Interesse. Typische Beispiele sind die kostenlose Nutzung von betriebseigenen Kindergärten, Sportanlagen, Parkplätzen, Duschanlagen oder Büchereien.
Wichtig: Mietet der Arbeitgeber solche Einrichtungen (z. B. eine Sporthalle) an und stellt sie den Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung, gilt das als geldwerter Vorteil – und ist damit steuer- und beitragspflichtig.
Abzugrenzen sind sogenannte Aufmerksamkeiten: Das sind individuelle Sachgeschenke, die im gesellschaftlichen Umgang üblich sind, zum Beispiel Blumen, Genussmittel oder ein Buch. Sie bleiben steuer- und beitragsfrei, solange ihr Wert 60 Euro nicht übersteigt. Geldzuwendungen hingegen zählen immer zum Arbeitsentgelt – unabhängig von ihrer Höhe.
Die steuerliche Grundlage findet sich in R 19.6 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR).