Ausnahmeregelungen in der Privatwirtschaft

In Kürze

Betriebe können bei der zuständigen Behörde Ausnahmen von bestimmten Arbeitsschutzvorschriften beantragen, wenn deren Einhaltung im Einzelfall eine unverhältnismäßige Härte darstellt. Voraussetzung ist stets, dass der Schutz der Beschäftigten gewahrt bleibt.

Definition

Arbeitsschutzvorschriften gelten grundsätzlich für alle Betriebe. In bestimmten Fällen kann ihre Einhaltung jedoch einen Betrieb übermäßig belasten. Das Recht sieht daher die Möglichkeit vor, bei der zuständigen Behörde eine Ausnahme zu beantragen — immer schriftlich oder elektronisch und stets durch den Arbeitgeber.

Solche Ausnahmen sind in mehreren Verordnungen geregelt:

  • § 18 Biostoffverordnung (BioStoffV) – Ausnahmen von Schutzmaßnahmen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (z. B. Schutzmaßnahmen, Hygienepläne)
  • § 19 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – Ausnahmen von Vorschriften zum Umgang mit gefährlichen Stoffen am Arbeitsplatz
  • § 15 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) – Ausnahmen von Grenzwerten und Schutzmaßnahmen bei Lärm- und Vibrationsbelastung

In jedem Fall muss der Arbeitgeber im Antrag genau begründen, warum die Ausnahme nötig ist, und darlegen, wie der Schutz der betroffenen Beschäftigten trotzdem sichergestellt wird. Bei der Gefahrstoffverordnung sind zum Beispiel Angaben zur verwendeten Menge des Gefahrstoffs, zur Zahl der betroffenen Beschäftigten und zu geplanten Schutzmaßnahmen erforderlich.

Ausnahmen nach der LärmVibrationsArbSchV können mit zusätzlichen Auflagen verbunden werden. Sie müssen spätestens nach vier Jahren überprüft und aufgehoben werden, sobald die Gründe für die Ausnahme wegfallen. In besonderen Fällen kann dort auch erlaubt werden, statt des täglichen Lärmexpositionspegels einen wöchentlichen Durchschnittswert zugrunde zu legen — wenn die Lärmbelastung von Tag zu Tag stark schwankt und bestimmte Grenzwerte eingehalten werden.