Anmeldung

In Kürze

Wenn ein Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige Beschäftigung beginnt, muss der Arbeitgeber ihn bei der zuständigen Einzugsstelle anmelden. Diese Pflicht ergibt sich aus § 6 DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung).

Definition

Eine Anmeldung ist die Meldung des Arbeitgebers an die zuständige Einzugsstelle (in der Regel die Krankenkasse), dass ein Beschäftigungsverhältnis begonnen hat. Sie ist erforderlich, sobald die Beschäftigung eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung begründet oder Beiträge — auch Pauschalbeiträge — anfallen.

Die Anmeldung muss mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung. Die Übermittlung erfolgt grundsätzlich elektronisch per Datenübertragung an die zuständige Datenannahmestelle.

Für besondere Beschäftigungsformen gelten eigene Schlüssel:

  • Personengruppenschlüssel 109 — geringfügig entlohnte Beschäftigung
  • Personengruppenschlüssel 110 — kurzfristige Beschäftigung

In Ausnahmefällen dürfen bestimmte Arbeitgeber — etwa solche im privaten Bereich ohne gewerbliche Zwecke oder gemeinnützige Organisationen — Meldungen auch auf Papiervordrucken erstatten. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für versicherungspflichtig Beschäftigte. Entsprechende Anträge sind an die Minijob-Zentrale zu richten.