In Kürze
Ein Versäumnisurteil ergeht im Arbeitsgerichtsprozess, wenn eine Partei zum Verhandlungstermin nicht erscheint oder nicht verhandelt. Die betroffene Partei kann dagegen innerhalb einer Woche Einspruch einlegen.
Definition
Das Versäumnisurteil ist eine besondere Form des Endurteils. Es wird erlassen, wenn eine Prozesspartei säumig ist — also nicht erscheint, keine Anträge stellt oder sich nicht äußert. Vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht gilt zudem Anwaltszwang; bleibt der Anwalt aus, liegt ebenfalls Säumnis vor.
Damit ein Versäumnisurteil ergehen kann, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Antrag der erschienenen Partei auf Erlass des Urteils
- Säumnis der anderen Partei
- Ordnungsgemäße Ladung der säumigen Partei
Die verurteilte Partei kann innerhalb einer Notfrist von einer Woche nach Zustellung des Urteils Einspruch einlegen. Durch den Einspruch wird der Prozess in den Stand vor der Säumnis zurückversetzt — das Versäumnisurteil gilt dann als nicht ergangen, und es wird ein neuer Verhandlungstermin angesetzt.
Erscheint die säumige Partei auch im Einspruchstermin nicht, ergeht ein zweites Versäumnisurteil. Gegen dieses ist kein weiterer Einspruch mehr möglich.
Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in:
- §§ 330–347 ZPO (Zivilprozessordnung)
- § 59 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz)