In Kürze
Ein Aktionär ist eine natürliche oder juristische Person, die Anteile an einer Aktiengesellschaft besitzt. Diese Beteiligung gewährt bestimmte Mitgliedschaftsrechte und -pflichten innerhalb der Gesellschaft.
Definition
Der Begriff Aktionär stammt aus dem Kapitalmarktrecht. Er bezeichnet Personen oder Unternehmen, die am Grundkapital einer Aktiengesellschaft beteiligt sind. Der Nachweis dieser Beteiligung erfolgt über einen Anteilschein, die sogenannte Aktie, sowie deren Zuordnung im Depot oder Register.
Aktionär wird man auf drei Wegen: durch die Übernahme von Aktien bei der Gründung einer Aktiengesellschaft, durch den Kauf von Aktien an der Börse oder durch Vererbung von Aktien. Aktionäre sind anteilig am Vermögen und Ergebnis der Gesellschaft beteiligt, basierend auf ihrem Nenn- oder rechnerischen Anteil.
Rechtsgrundlagen sind insbesondere das Aktiengesetz (AktG) sowie die jeweilige Satzung der Gesellschaft. Eine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft besteht über die geleistete Einlage hinaus nicht.
Als Aktionär hat man folgende Rechte:
- § 58 Abs. 4 AktG – Recht auf einen Anteil am Bilanzgewinn
- § 118 AktG – Teilnahme an der Hauptversammlung sowie Rederecht
- §§ 133 ff. AktG – Stimmrecht in der Hauptversammlung, z. B. bei der Gewinnverwendung oder der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
- § 131 AktG – Recht auf Auskunft durch den Vorstand
- § 126 AktG – Recht auf Antragstellung in der Hauptversammlung
- § 186 AktG – Bezugsrecht auf neue Aktien
- Recht auf Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung
- Anteil am Erlös bei Auflösung der Gesellschaft
Neben den Rechten hat der Aktionär auch Pflichten: Er muss seine Kapitaleinlage leisten. Die Satzung der Aktiengesellschaft kann zudem weitere Nebenverpflichtungen vorsehen, etwa wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen (§ 55 AktG).
Abzugrenzen ist der Aktionär von bloßen Kapitalgebern ohne Mitgliedschaftsrechte, etwa Gläubigern oder stillen Gesellschaftern.