In Kürze
Eine Abfindung ist steuerpflichtiges Einkommen – auch bei Mini-Jobs. Sie wird nicht wie normaler Lohn besteuert, sondern als außerordentliche Einkunft nach der sogenannten Fünftel-Regelung (§ 34 EStG), die die Steuerlast abmildern kann.
Definition
Abfindungen gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG). Seit dem 1. Januar 2006 gibt es weder einen Steuerfreibetrag noch eine vollständige Steuerfreiheit – auch nicht bei geringfügiger Beschäftigung (Mini-Job).
Steuerlich gelten Abfindungen als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG und als Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG. Sie werden nicht zum laufenden Arbeitslohn addiert, sondern gesondert und individuell besteuert – nicht über die übliche Lohnsteuer des laufenden Gehalts.
Abfindungen gehören außerdem nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Wird der Arbeitslohn pauschal versteuert (z. B. mit 2 % oder 20 % nach § 40a EStG), gilt das für die Abfindung nicht – sie muss stets individuell versteuert werden.
Nur echte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes oder künftiger Verdienstmöglichkeiten sind steuerlich begünstigt. Zahlungen, die bereits verdiente Ansprüche abgelten – etwa rückständiger Lohn, Urlaubsvergütung oder Prämien – gelten nicht als Entschädigung im steuerlichen Sinne und werden normal besteuert.
Die Fünftel-Regelung
Die Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG soll die steuerliche Mehrbelastung durch den einmaligen Zufluss einer hohen Summe abmildern. Vereinfacht gesagt: Ein Fünftel der Abfindung wird zum übrigen Einkommen addiert, die darauf entfallende Steuermehrbelastung wird mit fünf multipliziert. Das Ergebnis ist die Steuer auf die Abfindung. Die genaue Berechnung ist komplex und sollte mit einem Steuerberater besprochen werden.
Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung
Damit die Fünftel-Regelung angewendet werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Zusammenballung: Die Abfindung muss in einem einzigen Steuerjahr (Veranlagungszeitraum) zufließen. Wird sie auf mehrere Jahre verteilt, entfällt die Begünstigung grundsätzlich.
- Höhere Gesamteinkünfte: Der Arbeitnehmer muss im betreffenden Jahr insgesamt mehr erhalten haben, als er bei normalem Fortlauf des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.
- Kein freiwilliger Verzicht: Der Einkommensverlust darf nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt worden sein. Ein wirtschaftlicher, rechtlicher oder tatsächlicher Druck muss vorgelegen haben.
Ausnahme bei Ratenzahlung
Wird eine Abfindung in mehreren Teilbeträgen über verschiedene Steuerjahre ausgezahlt, ist die Fünftel-Regelung in der Regel nicht anwendbar – auch dann nicht, wenn die Ratenzahlung unfreiwillig erfolgte, etwa wegen einer Insolvenz des Arbeitgebers. Eine Ausnahme gilt nur für kleine Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge, die neben einer Hauptzahlung gewährt werden und betragsmäßig deutlich geringer sind als diese.
Relevante Gesetze
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- § 24 Nr. 1 EStG – Entschädigungen als besondere Einkunftsart
- § 34 Abs. 1 EStG – Fünftel-Regelung für außerordentliche Einkünfte
- § 40a EStG – Pauschale Lohnsteuer (gilt nicht für Abfindungen)