In Kürze
Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt — es fallen also keine Sozialversicherungsbeiträge an. Das gilt jedoch nur, wenn die Abfindung tatsächlich als Entlassungsentschädigung gezahlt wird.
Definition
Im Sozialversicherungsrecht wird zwischen einer echten Abfindung und anderen Zahlungen unterschieden. Eine echte Abfindung entschädigt den Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes und seines sozialen Besitzstandes. Sie ist kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV und daher in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragsfrei — also in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Beitragsfrei sind zum Beispiel Abfindungen, die aufgrund eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht, eines Urteils nach §§ 9, 10 KSchG, einer Abfindung nach § 1a KSchG oder auf Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder eines Sozialplans gezahlt werden.
Nicht beitragsfrei sind dagegen Zahlungen, die in Wirklichkeit bereits verdientes Arbeitsentgelt ersetzen. Dazu gehören zum Beispiel die Abgeltung von Überstunden oder offenem Urlaub, der Ausgleich von Gehaltseinbußen bei einer Änderungskündigung oder Zahlungen, bei denen das Arbeitsverhältnis gar nicht endet. Solche Zahlungen bleiben beitragspflichtiges Arbeitsentgelt — auch wenn sie als „Abfindung" bezeichnet werden.
Eine besondere Regelung gilt beim Arbeitslosengeld: Wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet und erhält der Arbeitnehmer dafür eine Abfindung, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine bestimmte Zeit ruhen. Das ist in § 158 SGB III geregelt. Wird die Kündigungsfrist dagegen eingehalten, hat die Abfindung — unabhängig von ihrer Höhe — keine Auswirkung auf das Arbeitslosengeld.
- § 14 SGB IV — Definition Arbeitsentgelt
- § 15 SGB IV — Definition Arbeitseinkommen
- § 16 SGB IV — Definition Gesamteinkommen
- § 1a KSchG — Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
- §§ 9, 10 KSchG — Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Gericht mit Abfindung
- § 158 SGB III — Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung