In Kürze
Arbeitsmittel sind alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, die Beschäftigte bei der Arbeit verwenden. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese sicher sind und sicher bleiben.
Definition
Nach § 2 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zählen zu Arbeitsmitteln Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen sowie sogenannte überwachungsbedürftige Anlagen. Kurz gesagt: alles, womit Beschäftigte ihre Arbeit ausführen.
Vor der ersten Nutzung muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, notwendige Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik umsetzen und sicherstellen, dass die Verwendung des Arbeitsmittels sicher ist. Dabei gilt eine klare Rangfolge: Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese wiederum vor persönlicher Schutzausrüstung.
Anforderungen an die Arbeitsmittel selbst: Sie müssen für die jeweilige Arbeit geeignet, den Einsatzbedingungen angepasst und mit den nötigen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein. Arbeitsmittel mit Mängeln, die die sichere Nutzung beeinträchtigen, dürfen nicht eingesetzt werden. Beschäftigte dürfen außerdem nur solche Arbeitsmittel verwenden, die der Arbeitgeber ihnen bereitgestellt oder ausdrücklich freigegeben hat.
Instandhaltung und Änderungen sind ebenfalls geregelt: Der Arbeitgeber muss Arbeitsmittel während ihrer gesamten Nutzungsdauer in einem sicheren Zustand halten. Instandhaltungsarbeiten dürfen nur von fachkundigen und beauftragten Personen durchgeführt werden. Werden Arbeitsmittel verändert, muss geprüft werden, ob die geänderten Geräte weiterhin alle Sicherheitsanforderungen erfüllen und ob besondere Prüf- oder Herstellerpflichten gelten.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:
- § 2 Abs. 1 BetrSichV – Definition von Arbeitsmitteln
- § 4 BetrSichV – Grundpflichten des Arbeitgebers vor und während der Verwendung
- § 5 BetrSichV – Anforderungen an die Beschaffenheit und Eignung von Arbeitsmitteln
- § 10 BetrSichV – Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln