In Kürze
Wer krank ist und nicht arbeiten kann, muss dies dem Arbeitgeber sofort melden. Ab dem vierten Krankheitstag ist eine ärztliche Bescheinigung Pflicht – der Arbeitgeber kann sie aber auch früher verlangen.
Definition
Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – anzuzeigen. Das bedeutet: bereits am ersten Krankheitstag. Die Meldung kann mündlich, telefonisch oder durch eine andere Person erfolgen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Die Krankheitsursache muss nicht genannt werden – es reicht die Angabe, dass eine Erkrankung vorliegt.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss spätestens am nächsten Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorgelegt werden. Der Arbeitgeber darf diese Bescheinigung auch früher verlangen – etwa schon ab dem ersten Krankheitstag. Grundlage ist § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Verlängert sich die Krankheit über den bescheinigten Zeitraum hinaus, ist eine Folgebescheinigung notwendig. Diese muss spätestens am ersten Arbeitstag nach dem dritten nicht mehr bescheinigten Krankheitstag vorgelegt werden.
Gegenüber der Krankenkasse muss die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Feststellung gemeldet werden. Geschieht das nicht, ruht der Anspruch auf Krankengeld. Die Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkasse erfolgt heute ausschließlich digital. Rechtsgrundlage ist § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.
Kommt ein Arbeitnehmer der Nachweispflicht schuldhaft nicht nach, darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung vorübergehend verweigern – so lange, bis der Nachweis erbracht wird. Wird der Nachweis nachgereicht, muss die Zahlung nachgeholt werden. Dies regelt § 7 EFZG.
Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann die Krankenkasse den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Begutachtung beauftragen. Auch der Arbeitgeber kann dies bei der Krankenkasse beantragen. Der Arbeitgeber selbst darf den Betriebsarzt nicht zur Kontrolle einsetzen. Zweifel können etwa dann bestehen, wenn die Krankmeldung nach einem Streit im Betrieb oder nach Kündigung erfolgt oder wenn der Arbeitnehmer die Krankheit vorher angekündigt hat.
- § 5 EFZG – Anzeige- und Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit
- § 7 EFZG – Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
- § 46 SGB V – Entstehung des Krankengeldanspruchs
- § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V – Ruhen des Krankengeldanspruchs bei fehlender Meldung
- § 275 SGB V – Begutachtung durch den Medizinischen Dienst