Ausgleichsabgabe

In Kürze

Die Ausgleichsabgabe ist eine gesetzlich vorgesehene Zahlungspflicht von Arbeitgebern bei Nichterfüllung der Beschäftigungsquote. Sie dient dem finanziellen Ausgleich im System der Teilhabe schwerbehinderter Menschen.

Definition

Die Ausgleichsabgabe ist ein arbeitsrechtliches Instrument, das eine öffentlich-rechtliche Geldleistung von Arbeitgebern mit beschäftigungspflichtigen Arbeitsplätzen bezeichnet. Sie entsteht bei Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Mindestbeschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen.

Maßgeblich ist, dass die Anzahl anrechenbarer Arbeitsplätze und Beschäftigter objektiv festgestellt ist. Die Ausgleichsabgabe liegt vor, wenn Pflichtarbeitsplätze jahresdurchschnittlich nicht oder nicht ausreichend besetzt sind.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • § 160 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
  • § 154 SGB IX

Die Zahlungspflicht besteht unabhängig von Gründen der Nichtbesetzung oder unternehmerischen Entscheidungen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur tatsächlichen Beschäftigung wird durch die Ausgleichsabgabe nicht ersetzt.

Abzugrenzen ist die Ausgleichsabgabe von der Anzeige- und Nachweispflicht nach:

  • § 163 SGB IX

Die Ausgleichsabgabe wird von den Integrationsämtern erhoben und verwaltet. Ihre Mittelverwendung ist funktional an arbeitsmarktbezogene Fördermaßnahmen gebunden.

Die Ausgleichsabgabe hat praktische Bedeutung für die Personalplanung und das betriebliche Meldewesen.