In Kürze
Bei der Einführung und Ausgestaltung einer Anwesenheitsprämie hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht — allerdings nur in bestimmten Bereichen. Ob eine Prämie überhaupt gezahlt wird, entscheidet der Arbeitgeber allein.
Definition
Eine Anwesenheitsprämie ist eine zusätzliche Zahlung, die Arbeitnehmer erhalten, wenn sie wenige oder keine Fehltage aufweisen. Ob ein Arbeitgeber eine solche Prämie einführt und wie viel Geld er dafür bereitstellt, liegt allein in seiner Entscheidung — solange kein Tarifvertrag etwas anderes regelt. Auch den begünstigten Personenkreis legt der Arbeitgeber selbst fest.
Sobald es jedoch um die nähere Ausgestaltung der Prämienregelung geht — also etwa um die genauen Bedingungen und Berechnungsregeln —, greift das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Grundlage ist § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, der dem Betriebsrat bei der betrieblichen Lohngestaltung, der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen sowie der Einführung und Änderung von Entlohnungsmethoden ein Mitspracherecht einräumt. Voraussetzung ist ein sogenannter kollektiver Bezug: Die Regelung muss für eine Mehrzahl von Beschäftigten gelten.
Ein besonderer Schutz gilt für Betriebsratsmitglieder: Ihre Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Für die Zeit, in der sie ihr Amt ausüben, sind sie von der Arbeit freizustellen — ohne Abzug beim Entgelt (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Fehltage, die allein durch die Betriebsratstätigkeit entstehen, dürfen daher nicht zur Kürzung einer Anwesenheitsprämie führen. Andernfalls würden Betriebsratsmitglieder dafür bestraft, dass sie ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen — das verbietet § 78 Satz 2 BetrVG, der jede Benachteiligung wegen der Amtstätigkeit untersagt.
- § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG — Mitbestimmung bei betrieblicher Lohngestaltung
- § 37 Abs. 1 BetrVG — Betriebsratstätigkeit als Ehrenamt
- § 37 Abs. 2 BetrVG — Freistellung ohne Entgeltminderung
- § 78 Satz 2 BetrVG — Benachteiligungsverbot für Betriebsratsmitglieder