Abfallbeauftragter

In Kürze

Ein Abfallbeauftragter ist eine betriebliche Fachperson, die Unternehmen bei der gesetzeskonformen Abfallwirtschaft berät und überwacht. Die Pflicht zur Bestellung ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Definition

Bestimmte Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Dies gilt laut § 59 Abs. 1 KrWG vor allem für Betriebe, die genehmigungspflichtige Anlagen betreiben, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, oder die Abfälle sortieren, verwerten oder beseitigen. Auch Hersteller und Vertreiber, die Abfälle zurücknehmen, können betroffen sein.

Die Bestellpflicht hängt von der Art und Größe des Betriebs sowie vom Umfang der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit ab. Im Einzelfall kann die Bestellung auch behördlich angeordnet werden (§ 59 Abs. 2 KrWG). Ist bereits ein Immissionsschutzbeauftragter oder ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt, der dieselben Aufgaben übernimmt, entfällt die gesonderte Bestellpflicht (§ 59 Abs. 3 KrWG).

Die Aufgaben des Abfallbeauftragten sind in § 60 KrWG geregelt. Er berät den Unternehmer und die Belegschaft, überwacht den Weg der Abfälle von der Entstehung bis zur Verwertung oder Beseitigung und kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Außerdem klärt er Mitarbeitende über mögliche Umweltbeeinträchtigungen auf und wirkt auf die Einführung umweltfreundlicher, abfallarmer Verfahren und Produkte hin.

Einmal jährlich muss der Abfallbeauftragte einen schriftlichen Bericht über getroffene und geplante Maßnahmen erstellen (§ 60 Abs. 2 KrWG). Der Unternehmer ist verpflichtet, ihm dafür die nötigen Mittel, Räume und Schulungen zur Verfügung zu stellen.

Ist der Abfallbeauftragte selbst Arbeitnehmer des Unternehmens, genießt er einen besonderen Kündigungsschutz (§ 60 Abs. 3 KrWG i. V. m. § 58 Abs. 2 BImSchG). Die Funktion selbst — also die Bestellung zum Abfallbeauftragten — kann der Arbeitgeber jedoch durch einseitigen Widerruf beenden, ohne dass dies das Arbeitsverhältnis berührt.