In Kürze
Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer beim Verlust des Arbeitsplatzes oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten. Je nach Zweck der Zahlung gelten unterschiedliche Regeln für Sozialversicherung und Steuer.
Definition
Eine Abfindung ist eine einmalige Geldleistung des Arbeitgebers aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Sie dient dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile infolge des Arbeitsplatzverlustes und ist kein laufendes Arbeitsentgelt, sondern eine Entschädigungsleistung.
Abfindungen können aus verschiedenen Gründen gezahlt werden — zum Beispiel als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes, zur Abgeltung offener Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder bei Änderungen der Arbeitsbedingungen während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung besteht grundsätzlich nicht.
Mögliche Rechtsgrundlagen sind:
- § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) — Abfindungsangebot bei betriebsbedingter Kündigung
- §§ 9, 10 KSchG — gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- § 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) — Sozialplan bei Betriebsänderungen
- Individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarungen (z. B. Aufhebungsvertrag, Tarifvertrag)
Abzugrenzen ist die Abfindung von laufendem Arbeitsentgelt und von Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen. In der Praxis dient sie häufig der einvernehmlichen oder gerichtlichen Beilegung von Kündigungsstreitigkeiten.
Sozialversicherung
Beitragsfreiheit: Abfindungen, die ausschließlich den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Jobverlust ausgleichen, gelten nicht als Arbeitsentgelt und sind daher beitragsfrei in der Sozialversicherung. Gleiches gilt für Abfindungen wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern damit keine bereits entstandenen vertraglichen Ansprüche abgegolten werden.
Beitragspflicht: Wird mit der Abfindung Arbeitsentgelt ersetzt — etwa offene Gehaltsansprüche, Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld — oder besteht das Beschäftigungsverhältnis weiter fort (z. B. bei Wechsel auf einen schlechter bezahlten Arbeitsplatz), ist die Zahlung sozialversicherungspflichtig. Enthält eine Abfindung beide Anteile, ist nur der Teil beitragspflichtig, der vertragliche Ansprüche abgilt.
Zeitliche Zuordnung: Beitragspflichtige Abfindungen werden wie Einmalzahlungen behandelt und dem letzten Lohnabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zugerechnet. Wird die Abfindung zwischen dem 1. Januar und dem 31. März des Folgejahres ausgezahlt, ist die sogenannte Märzklausel zu beachten.
Steuer
Seit dem 1. Januar 2006 sind Abfindungen grundsätzlich in vollem Umfang steuerpflichtig. Sie zählen als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG). Zur Minderung der Steuerlast kann die sogenannte Fünftelregelung angewendet werden: Die Abfindung wird dabei steuerlich so behandelt, als würde sie gleichmäßig über fünf Jahre verteilt ausgezahlt, was den Steuersatz senken kann.