Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis, das während einer versicherten Tätigkeit zu einem Körperschaden oder Tod führt. Er ist ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung und berechtigt zu deren Leistungen.

In Kürze

Ein Arbeitsunfall ist ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis, das während einer versicherten Tätigkeit zu einem Körperschaden oder Tod führt. Er ist ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung und berechtigt zu deren Leistungen.

Definition

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das einen Gesundheitsschaden oder den Tod verursacht. Die betroffene Person muss in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein und die Arbeit muss bereits aufgenommen worden sein — der bloße Abschluss eines Arbeitsvertrags reicht nicht aus.

Zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit muss ein innerer ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die Tätigkeit muss dem Betrieb objektiv dienlich sein oder der Betroffene musste zumindest davon ausgehen dürfen. Rein private oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten sind nicht versichert — ebenso wenig Unfälle, die auf inneren Ursachen ohne äußere Einwirkung beruhen.

Der Versicherungsschutz gilt auch beim mobilen Arbeiten von zu Hause oder einem anderen Ort im gleichen Umfang wie am Unternehmensstandort (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).

Als Arbeitsunfall gilt auch der Wegeunfall: ein Unfall auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 SGB VII). Versichert sind dabei auch Umwege, um Kinder auf dem Weg zur Arbeit in die Betreuung zu bringen oder einen Einkauf für die Pausenmahlzeit zu erledigen. Ebenfalls erfasst sind Unfälle bei Botengängen, Dienstreisen oder Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflügen. Umwege aus rein privaten Gründen, die den Weg erheblich verlängern, sind hingegen nicht versichert.

Kein Arbeitsunfall liegt vor bei Unfällen während der Arbeitspause oder beim Essen am Arbeitsplatz. Ausgenommen sind außerdem Unfälle, die durch selbst herbeigeführte Trunkenheit verursacht wurden, die vorsätzlich zugezogen wurden oder die beim Begehen einer Straftat entstanden sind. Ob den Versicherten im Übrigen ein Verschulden trifft, spielt keine Rolle. Der Versicherungsschutz kann auch entfallen, wenn das Verhalten des Versicherten in so hohem Maße vernunftwidrig und gefährlich war, dass ein Unfall vorhersehbar war.

Neben dem Arbeitsunfall können auch anerkannte Berufskrankheiten Leistungsansprüche auslösen. Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die durch eine versicherte Tätigkeit entstehen und in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt sind. Beide — Arbeitsunfall und Berufskrankheit — sind Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB VII).

Meldepflicht

Führt ein Arbeits- oder Wegeunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Unfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden (§ 193 SGB VII). Der Ablauf ist dabei wie folgt:

  • Schritt 1: Der verunfallte Arbeitnehmer oder eine beauftragte Person meldet den Unfall dem Arbeitgeber.
  • Schritt 2: Der Arbeitgeber leitet die Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger weiter.
  • Schritt 3: Der Verletzte sucht einen sogenannten Durchgangsarzt auf — einen von der Unfallversicherung zugelassenen Arzt, der die weitere Behandlung beurteilt.
  • Schritt 4: Der Unfallversicherungsträger kann zusätzlich ein externes Gutachten einholen.

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