Arbeitsunterbrechung

In Kürze

Eine Arbeitsunterbrechung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend nicht arbeitet, das Beschäftigungsverhältnis aber weiter besteht. Je nachdem, ob der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlt oder nicht, wirkt sich die Unterbrechung unterschiedlich auf die Sozialversicherungspflicht aus.

Definition

Arbeitsunterbrechungen kommen im Arbeitsalltag häufig vor — etwa durch Wochenenden, Krankheit, Urlaub, Streik oder unbezahlte Freistellung. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber während dieser Zeit das Arbeitsentgelt weiterzahlt oder nicht.

Mit Entgeltzahlung: Zahlt der Arbeitgeber das Entgelt weiter — zum Beispiel bei bezahltem Urlaub, gesetzlichen Feiertagen oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (bis zu sechs Wochen nach § 3 Abs. 1 EFZG) — bleibt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung vollständig erhalten.

Ohne Entgeltzahlung: Fällt das Arbeitsentgelt weg — etwa bei unbezahltem Urlaub, Streik, Aussperrung oder unentschuldigtem Fehlen — gilt das Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV dennoch als fortbestehend, jedoch längstens für einen Monat. Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt in diesem Zeitraum erhalten.

Die Monatsfrist beginnt am ersten Tag der Unterbrechung und endet mit dem entsprechenden Tag des Folgemonats. Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen (z. B. Ausgleichszeiträume in der Industrie) kann das Beschäftigungsverhältnis sogar bis zu drei Monate als fortbestehend gelten, wenn in dieser Zeit Arbeitsentgelt aus einer Arbeitszeitvereinbarung fällig wird.

Besondere Regelungen gelten in folgenden Fällen:

  • Kurzarbeitergeld / Qualifizierungsgeld: Die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt bestehen.
  • Elternzeit / Pflegezeit: Das Beschäftigungsverhältnis gilt nach § 7 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB IV ausdrücklich nicht als fortbestehend.
  • Rechtmäßiger Arbeitskampf (Streik): Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bis zum Ende des Arbeitskampfs erhalten, auch wenn dieser länger als einen Monat dauert.
  • Schwangerschaft: Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt auch dann erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis zulässig aufgelöst wurde oder die Arbeitnehmerin unbezahlt beurlaubt ist.
  • Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld: Besteht ein Anspruch auf diese Leistungen, bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung ebenfalls bestehen.

Treffen mehrere Unterbrechungsgründe aufeinander — etwa unbezahlter Urlaub und anschließender Krankengeldbezug — werden die einzelnen Zeiträume nicht zusammengerechnet. Jeder Unterbrechungstatbestand wird gesondert bewertet.