In Kürze
Der Arbeitgeberanteil ist der gesetzlich festgelegte Teil der Sozialversicherungsbeiträge, den der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer trägt und zusätzlich zum Bruttoarbeitsentgelt aufbringt. In der Regel teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge je zur Hälfte.
Definition
Der Arbeitgeberanteil beschreibt den gesetzlich festgelegten Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Sozialversicherung. Er umfasst Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie weitere gesetzliche Umlagen. Er entsteht kraft Gesetzes mit Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Voraussetzung ist ein entgeltliches Arbeitsverhältnis mit Versicherungspflicht nach dem Sozialversicherungsrecht. Der Arbeitgeberanteil wird prozentual aus dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Rechtsgrundlagen finden sich im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Der Arbeitgeberanteil ist nicht Bestandteil des Auszahlungsanspruchs des Arbeitnehmers. Eine individuelle Vereinbarung zur Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist gesetzlich ausgeschlossen. Vom Arbeitgeberanteil abzugrenzen ist der Arbeitnehmeranteil, der direkt vom Arbeitsentgelt einbehalten wird.
Krankenversicherung: Der allgemeine Beitragssatz beträgt 2025 insgesamt 14,6 %; Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils 7,3 %. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, der seit 2019 ebenfalls hälftig geteilt wird. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz liegt 2025 bei 2,5 %.
Pflegeversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen grundsätzlich je die Hälfte. Seit 2025 gilt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind ein Beitragssatz von 3,6 %, wovon Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 1,8 % übernehmen. In Sachsen gelten abweichende Anteile: Arbeitnehmer zahlen 2,30 %, Arbeitgeber 1,30 %.
Besondere Regelungen für bestimmte Gruppen:
- Auszubildende mit geringem Entgelt (bis 325 € monatlich): Der Arbeitgeber trägt alle Beiträge allein, einschließlich des Zusatzbeitrags zur Pflegeversicherung für Kinderlose.
- Übergangsbereich (556,01 € bis 2.000 € monatlich): Arbeitnehmer zahlen einen reduzierten Beitragsanteil; der Arbeitgeber trägt am unteren Ende des Übergangsbereichs einen höheren Anteil von rund 28 %, der mit steigendem Entgelt auf den regulären Anteil von rund 22 % sinkt.
- Geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijob): Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 13 % des Arbeitsentgelts (bei Beschäftigung im Privathaushalt: 5 %).
- Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst: Der Arbeitgeber trägt den gesamten Sozialversicherungsbeitrag allein.
- Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld: Der Arbeitgeber übernimmt den Krankenversicherungsbeitrag aus dem fiktiven Entgelt vollständig.
In der Praxis bestimmt der Arbeitgeberanteil maßgeblich die gesamten Lohnnebenkosten eines Arbeitsverhältnisses.