Aufwand

Aufwand bezeichnet den gesamten Werteverzehr in einem Unternehmen innerhalb einer Abrechnungsperiode — unabhängig davon, ob er betrieblicher oder außerbetrieblicher Natur ist. Der Begriff ist weiter gefasst als „Kosten" und bildet die Grundlage für die Erfolgsermittlung im Jahresabschluss.

In Kürze

Aufwand bezeichnet den gesamten Werteverzehr in einem Unternehmen innerhalb einer Abrechnungsperiode — unabhängig davon, ob er betrieblicher oder außerbetrieblicher Natur ist. Der Begriff ist weiter gefasst als „Kosten" und bildet die Grundlage für die Erfolgsermittlung im Jahresabschluss.

Definition

Aufwand ist ein betriebswirtschaftlicher Begriff aus dem Rechnungswesen. Er bezeichnet den gesamten Wert aller innerhalb einer Periode verbrauchten Güter und Dienstleistungen — also jeden Vorgang, der eine Ausgabe oder Verbindlichkeit darstellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vorgang betrieblicher oder außerbetrieblicher Natur ist.

Wichtig: Ausgabe und tatsächlicher Güterverbrauch müssen nicht im selben Geschäftsjahr stattfinden. Laut § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB sind Aufwendungen dem Geschäftsjahr zuzuordnen, in dem sie wirtschaftlich entstanden sind — unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung.

Aufwand lässt sich in zwei Arten unterteilen:

  • Betrieblicher Aufwand (Zweckaufwand / Grundkosten): Der Teil des Aufwands, der direkt dem Betriebszweck dient.
  • Neutraler Aufwand: Aufwand ohne Bezug zum eigentlichen Betrieb, z. B. außerordentliche Verluste.

Zum betrieblichen Aufwand zählen unter anderem:

  • Materialaufwand (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe)
  • Personalaufwand (Löhne, Gehälter, Sozialabgaben)
  • Instandhaltungsaufwand
  • Steuern und Abgaben
  • Verwaltungskosten (Mieten, Bürokosten, Werbekosten)
  • Abschreibungen

Aufwand und Kosten sind verwandte, aber nicht identische Begriffe. Kosten erfassen ausschließlich betriebszweckbezogene Werteverzehre. Daneben gibt es Zusatzkosten (auch: kalkulatorische Kosten), die in der Kostenrechnung berücksichtigt werden, aber keinen Aufwand darstellen, weil sie zu keiner Ausgabe führen — zum Beispiel kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Abschreibungen oder der kalkulatorische Unternehmerlohn.

Eine unmittelbare Aussage über Zahlungsflüsse oder Liquidität ist mit dem Begriff Aufwand nicht verbunden.

Im Jahresabschluss wird der Aufwand dem Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gegenübergestellt, um den Unternehmenserfolg zu ermitteln. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind:

  • § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB (Periodengerechte Zuordnung von Aufwendungen)
  • § 275 HGB (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung)

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