Arbeitgeberbeiträge

In Kürze

Arbeitgeberbeiträge sind die Anteile, die ein Arbeitgeber für seine Beschäftigten in die Sozialversicherung einzahlt. In der Regel teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge je zur Hälfte.

Definition

In Deutschland sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten. Diese Beiträge werden grundsätzlich hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Der Arbeitgeberanteil zählt zu den sogenannten Lohnnebenkosten.

Eine Besonderheit gilt für die gesetzliche Unfallversicherung: Hier trägt der Arbeitgeber den Beitrag an die Berufsgenossenschaft vollständig allein. Der Grund: Der Arbeitgeber schafft durch seinen Betrieb Risiken für die Gesundheit der Beschäftigten und sichert sich gleichzeitig gegen Schadensersatzansprüche ab (SGB VII).

Ist ein Arbeitnehmer nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert — weil sein Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 SGB V überschreitet —, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Dieser Zuschuss beträgt höchstens die Hälfte des Beitrags, den der Arbeitnehmer bei einer gesetzlichen Krankenkasse zahlen würde.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht gehören die Arbeitgeberbeiträge zum tatsächlichen Gesamtaufwand für einen Arbeitsplatz und sind dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers zuzurechnen.