Abfindung - Steuerrecht

In Kürze

Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG gelten.

Definition

Wer eine Abfindung erhält, muss diese als Einkommen versteuern. Eine generelle Steuerfreiheit gibt es nicht — auch nicht bei Mini-Jobs.

Unter bestimmten Voraussetzungen greift die sogenannte Tarifermäßigung nach § 34 EStG, auch „Fünftelregelung" genannt. Sie kann die Steuerlast auf eine hohe Einmalzahlung abmildern, weil die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird.

Wichtig: Abfindungen gehören nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Deshalb werden sie individuell besteuert — also nicht über die übliche Lohnsteuer des laufenden Gehalts, sondern gesondert.

Auch bei geringfügiger Beschäftigung (Mini-Job) ist eine Steuerfreiheit der Abfindung entfallen. Wird der Arbeitslohn pauschal versteuert (z. B. mit 2 % oder 20 % nach § 40a EStG), gilt das für die Abfindung nicht — sie muss individuell versteuert werden.