Ausstrahlung

In Kürze

Ausstrahlung bedeutet: Wer von einem deutschen Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland entsandt wird, bleibt in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Die rechtliche Grundlage ist § 4 SGB IV.

Definition

Normalerweise gilt: Wer im Ausland arbeitet, unterliegt dem dortigen Sozialversicherungsrecht. Die Ausstrahlung ist eine wichtige Ausnahme davon. Sie sorgt dafür, dass der deutsche Sozialversicherungsschutz erhalten bleibt, wenn ein Arbeitnehmer nur vorübergehend und befristet ins Ausland geschickt wird.

Damit eine Ausstrahlung vorliegt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Inländisches Beschäftigungsverhältnis: Der Arbeitnehmer muss weiterhin in einem aktiven Arbeitsverhältnis mit einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber stehen.
  • Vorübergehende Entsendung: Der Auslandseinsatz muss von vornherein zeitlich begrenzt sein.
  • Inlandsintegration: Eine hinreichende Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt muss bestehen bleiben.

Bei Entsendungen innerhalb verbundener Unternehmen — etwa von einer deutschen Mutter- zu einer ausländischen Tochtergesellschaft — ist besonders zu prüfen, wer das Arbeitsentgelt wirtschaftlich trägt. Wird das Gehalt vollständig oder überwiegend an das ausländische Unternehmen weiterbelastet, liegt in der Regel keine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vor.

Eine Ausnahme gilt bei kurzzeitigen Einsätzen von bis zu zwei Monaten in einem verbundenen Unternehmen im Ausland: Hier ist eine Weiterbelastung des Entgelts unschädlich, solange der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers ausschließlich gegenüber dem deutschen Arbeitgeber besteht.

Auch wer direkt nach der Einstellung — also ohne vorherige Beschäftigung in Deutschland — ins Ausland entsandt wird, kann unter die Ausstrahlung fallen. Voraussetzung ist, dass die Person zuvor in Deutschland gewohnt hat und nach dem Auslandseinsatz eine Weiterbeschäftigung beim deutschen Arbeitgeber vorgesehen ist.

Besteht in Deutschland nur noch ein sogenanntes Rumpfarbeitsverhältnis — bei dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten für die Dauer der Entsendung ruhen — liegt keine Ausstrahlung im Sinne von § 4 SGB IV vor.