Abfindung - Rechtsgrundlagen

In Kürze

Eine Abfindung wird nicht automatisch bei jeder Kündigung fällig. Es gibt keinen allgemeinen Abfindungsanspruch — jede Abfindung braucht eine konkrete Rechtsgrundlage.

Definition

Viele Arbeitnehmer glauben, bei einer Kündigung automatisch eine Abfindung zu erhalten. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Wer eine Abfindung möchte, braucht dafür eine rechtliche Grundlage — entweder eine individuelle Vereinbarung, eine kollektive Regelung oder eine gesetzliche Vorschrift.

Individualrechtliche Grundlagen entstehen durch eine direkte Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das kann ein mündliches oder schriftliches Abfindungsangebot, ein Aufhebungsvertrag oder ein Abwicklungsvertrag sein. Aus Beweisgründen empfiehlt sich immer die Schriftform.

Kollektivrechtliche Grundlagen ergeben sich aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag. Solche Regelungen gelten unmittelbar und zwingend für alle betroffenen Arbeitnehmer — ohne dass jeder Einzelne zustimmen muss. Betriebsvereinbarungen gelten nach § 77 Abs. 4 BetrVG, Tarifverträge nach § 4 Abs. 1 TVG. Kollektive Abfindungsregelungen betreffen meist betriebsbedingte Kündigungen.

Gesetzliche Grundlagen sind im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Die wichtigsten Vorschriften:

  • § 1a KSchG — Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung, wenn der Arbeitgeber in der Kündigung ausdrücklich darauf hinweist und der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Höhe beträgt 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr.
  • §§ 9, 10 KSchG — Das Arbeitsgericht kann eine Abfindung zusprechen, wenn es das Arbeitsverhältnis auf Antrag auflöst.
  • § 113 Abs. 2 BetrVG — Nachteilsausgleich: Kommt ein Arbeitgeber seinen gesetzlichen Pflichten bei einer Betriebsänderung nicht nach, kann er zur Abfindungszahlung verurteilt werden.

Das Kündigungsschutzgesetz ist kein „Abfindungsgesetz". Es schützt vor ungerechtfertigten Kündigungen — einen allgemeinen Abfindungsanspruch allein wegen langer Betriebszugehörigkeit gibt es nicht.