Abfindung - Höhe und Fälligkeit der Abfindung

In Kürze

Eine Abfindung entschädigt Arbeitnehmer pauschal für den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Wie hoch sie ausfällt und wann sie gezahlt werden muss, hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage und den getroffenen Vereinbarungen ab.

Definition

Eine Abfindung ist keine Belohnung, sondern ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie soll den Arbeitnehmer für finanzielle und persönliche Nachteile durch die Kündigung entschädigen.

Anspruch und Höhe nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Einen Abfindungsanspruch gibt es nur, wenn eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage dafür besteht. Im Kündigungsschutzgesetz sind folgende Regelungen maßgeblich:

  • § 1a Abs. 2 KSchG – Bei betriebsbedingter Kündigung mit Abfindungsangebot gilt ein fester Betrag: 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr. Diese Höhe ist nicht verhandelbar.
  • § 9, § 10 Abs. 1 KSchG – Bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses setzt das Arbeitsgericht eine angemessene Abfindung fest, maximal 12 Monatsverdienste.
  • § 10 Abs. 2 KSchG – Für ältere Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit gelten höhere Obergrenzen: bis zu 15 Monatsverdienste ab dem 50. Lebensjahr (mind. 15 Dienstjahre) und bis zu 18 Monatsverdienste ab dem 55. Lebensjahr (mind. 20 Dienstjahre).
  • § 10 Abs. 3 KSchG – Als Monatsverdienst zählt das gesamte Arbeitsentgelt im letzten Monat, also Bruttolohn, Zulagen, Provisionen, Tantiemen, Gratifikationen und Sachbezüge.
  • § 113 Abs. 3 BetrVG – Führt ein Arbeitgeber eine Betriebsänderung ohne Interessenausgleich mit dem Betriebsrat durch, haben betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf einen Nachteilsausgleich, dessen Höhe sich ebenfalls nach § 10 KSchG richtet.

Wird die Abfindung außergerichtlich in einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag vereinbart, ist die Höhe frei verhandelbar. In der Praxis orientieren sich viele Einigungen an der sogenannten Regelabfindung: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Wann wird die Abfindung fällig?

Der Fälligkeitszeitpunkt richtet sich vorrangig nach dem, was die Parteien vereinbart haben. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt § 271 Abs. 1 BGB: Die Abfindung ist dann sofort fällig — der Arbeitnehmer kann sie sofort verlangen, der Arbeitgeber sie sofort zahlen. Haben die Parteien einen bestimmten Zeitpunkt festgelegt, kann der Arbeitgeber nach § 271 Abs. 2 BGB auch früher zahlen, der Arbeitnehmer kann die Zahlung aber erst ab dem vereinbarten Datum verlangen.

Zur Vermeidung von Streit empfiehlt es sich, in der Abfindungsvereinbarung einen konkreten Fälligkeitstermin zu benennen, zum Beispiel: „Die Abfindung wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am [Datum] fällig."

Zahlt der Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung nicht, kann der Arbeitnehmer nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB).