In Kürze
Altersteilzeit steht nicht jedem Arbeitnehmer offen. Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) legt genau fest, wer die Regelung in Anspruch nehmen darf.
Definition
Altersteilzeit im Sinne des AltTZG können nur Arbeitnehmer vereinbaren, die bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Diese sind in § 2 Abs. 1 AltTZG geregelt und gelten zwingend — Ausnahmen sind nicht möglich, auch nicht durch Tarifvertrag.
Die drei grundlegenden Voraussetzungen sind:
- Mindestalter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG): Der Arbeitnehmer muss das 55. Lebensjahr vollendet haben.
- Arbeitszeitreduzierung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG): Die Arbeitszeit muss auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden. Die Vereinbarung muss mindestens bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn laufen. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis nach dem SGB III versicherungspflichtig sein — eine Reduzierung auf eine geringfügige Beschäftigung scheidet daher aus.
- Vorherige Beschäftigungszeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG): In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit müssen mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zurückgelegt worden sein. Zeiten mit Arbeitslosengeld oder vergleichbare Zeiten werden dabei angerechnet.
Altersteilzeit muss immer einvernehmlich vereinbart werden. Weder kann ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nach dem AltTZG dazu zwingen, noch kann ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter einseitig in Altersteilzeit schicken. Ein Anspruch auf Altersteilzeit kann sich aber aus einem Tarifvertrag ergeben. Ein allgemeiner Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung folgt zudem aus § 9a TzBfG.
Auch Teilzeitbeschäftigte können Altersteilzeit vereinbaren — vorausgesetzt, sie sind nach dem SGB III versicherungspflichtig beschäftigt. Ausgangspunkt für die Halbierung der Arbeitszeit ist dabei die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor Beginn der Altersteilzeit vereinbarte Wochenarbeitszeit (§ 6 Abs. 2 AltTZG).
Wenn die Wochenarbeitszeit während der Altersteilzeit schwankt oder unterschiedlich verteilt wird, reicht es aus, wenn der Durchschnitt über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren — bei tariflicher Regelung bis zu sechs Jahren — die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit nicht überschreitet (§ 2 Abs. 2 AltTZG).