Akkordlohn

Akkordlohn ist eine leistungsbezogene Vergütungsform, bei der das Entgelt nicht nach der Arbeitszeit, sondern nach der erbrachten Arbeitsmenge oder dem Arbeitsergebnis berechnet wird. Wer mehr leistet, verdient mehr — mindestens aber den vereinbarten Grundlohn.

In Kürze

Akkordlohn ist eine leistungsbezogene Vergütungsform, bei der das Entgelt nicht nach der Arbeitszeit, sondern nach der erbrachten Arbeitsmenge oder dem Arbeitsergebnis berechnet wird. Wer mehr leistet, verdient mehr — mindestens aber den vereinbarten Grundlohn.

Definition

Akkordlohn ist eine Form des Leistungslohns. Die Vergütung knüpft an objektiv messbare Leistungseinheiten wie Stückzahl oder vergleichbare Größen an. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsleistung durch die beschäftigte Person selbst beeinflussbar und reproduzierbar bestimmbar ist.

Grundlage der Berechnung ist eine sogenannte Normalleistung, die mit einem festgelegten Akkordrichtsatz bewertet wird. Dieser setzt sich aus dem garantierten Mindestlohn (tariflich oder einzelvertraglich) und einem Akkordzuschlag von üblicherweise 10 bis 25 % zusammen. Wer mehr als die Normalleistung erbringt, verdient entsprechend mehr. Wer weniger leistet, erhält mindestens den vereinbarten Grundlohn.

Man unterscheidet zwei Hauptformen des Akkordlohns:

  • Geldakkord: Für jede produzierte Einheit wird ein fester Geldbetrag vergütet. Das Entgelt ergibt sich aus: vereinbarter Geldsatz × produzierte Menge.
  • Zeitakkord: Jeder Einheit wird eine feste Zeitvorgabe zugeordnet, die anschließend mit einem Geldfaktor multipliziert wird.

Darüber hinaus unterscheidet man nach der Zurechnung der Leistung:

  • Einzelakkord: Die Leistung jedes Arbeitnehmers wird einzeln gemessen und vergütet.
  • Gruppenakkord: Das Ergebnis der gesamten Gruppe wird bewertet und anteilig auf die Mitglieder verteilt — sinnvoll, wenn eine Einzelzurechnung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Akkordlohn ist vom Zeitlohn abzugrenzen, bei dem allein die Dauer der Arbeitsleistung vergütet wird. In der Praxis wird Akkordlohn vor allem bei standardisierten und mengenmäßig erfassbaren Tätigkeiten eingesetzt.

Misslingt die Arbeit, trägt grundsätzlich der Arbeitgeber das Risiko. Nur wenn dem Arbeitnehmer ein nachweisbares Verschulden trifft und eine schriftliche Vereinbarung über einwandfreie Leistung besteht, kann der Lohnanspruch entfallen.

Mitbestimmung und gesetzliche Verbote

Die Einführung und Ausgestaltung von Akkordlohn unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats. Ohne tarifliche Regelung ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG.

Für bestimmte Personengruppen ist Akkordlohn gesetzlich verboten:

  • § 4 Abs. 3 MuSchG — Verbot für Schwangere
  • § 23 JArbSchG — Verbot für Jugendliche (mit engen Ausnahmen, z. B. abgeschlossene Berufsausbildung und fachkundige Aufsicht)

Sozialversicherung

Akkordlohn — einschließlich sogenannter Akkordspitzen — zählt zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Grundsätzlich muss er dem Abrechnungszeitraum zugerechnet werden, in dem die Arbeit tatsächlich geleistet wurde. Wird er erst später ausgezahlt, sind die betroffenen Entgeltabrechnungen im Nachhinein zu korrigieren.

Vereinfachungsregelung: Zahlt ein Arbeitgeber Akkordlohn regelmäßig mit einer Verzögerung von bis zu zwei Monaten aus, darf er auf die Korrektur früherer Abrechnungen verzichten und den Akkordlohn dem nächsten oder übernächsten Abrechnungszeitraum zuordnen. Er muss sich dabei einheitlich für eine dieser Alternativen entscheiden; eine spätere Änderung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Einzugsstelle möglich. Bei unregelmäßiger oder in größeren Abständen erfolgender Abrechnung gilt diese Vereinfachung nicht.

Für die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge — in der Regel am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats — sind variable Entgeltbestandteile wie Akkordlohn bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragshöhe grundsätzlich zu berücksichtigen. Ist dies wegen zeitversetzter Zahlung nicht möglich, dürfen diese Beträge dem nächsten oder übernächsten Abrechnungszeitraum hinzugerechnet werden.

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