Arbeitskampf - Arbeitskampfrisiko

In Kürze

Das Arbeitskampfrisiko regelt, wer bei einem Streik oder einer Aussperrung das Risiko eines Arbeitsausfalls trägt — und ob Arbeitnehmer in dieser Zeit Anspruch auf Lohn haben.

Definition

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das sogenannte Betriebsrisiko: Er muss Lohn zahlen, auch wenn die Arbeit ohne sein Verschulden ausfällt. Bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf gilt das jedoch nicht mehr uneingeschränkt.

Streikende oder ausgesperrte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer des Arbeitskampfs. Das gilt auch für arbeitswillige und nicht gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte im betroffenen Betrieb.

Der Arbeitgeber darf seinen Betrieb für die Dauer eines Arbeitskampfs vollständig stilllegen. In diesem Fall ruhen die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis — auch arbeitswillige Beschäftigte verlieren dann ihren Lohnanspruch.

Ist eine Weiterbeschäftigung zumindest eines Teils der Belegschaft möglich und zumutbar, muss der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts eine Auswahl treffen. Tut er das nicht, kommt er gegenüber den Arbeitnehmern, die ihre Arbeit ordnungsgemäß anbieten, in Annahmeverzug — mit der Folge, dass er zur Lohnzahlung verpflichtet bleibt.

Dritt- oder Fernwirkung

Ein Arbeitskampf kann auch Betriebe treffen, die nicht unmittelbar am Kampf beteiligt sind. Wird zum Beispiel ein Zulieferbetrieb bestreikt und kann dadurch ein anderes Unternehmen seine Produktion nicht fortführen, spricht man von der sogenannten Fernwirkung des Arbeitskampfs.

In solchen Fällen kann das Arbeitskampfrisiko auf die Arbeitnehmer des mittelbar betroffenen Betriebs übergehen — mit der Folge, dass auch sie keinen Lohn- und Beschäftigungsanspruch für die Dauer der Störung haben. Voraussetzung ist, dass die am Kampf beteiligten Verbände mit denen des betroffenen Betriebs identisch oder eng verbunden sind.