Arbeitskampf - Allgemeines

In Kürze

Ein Arbeitskampf ist der gezielte kollektive Druck von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, um bestimmte Ziele in der Arbeitswelt durchzusetzen. Typische Mittel sind Streik, Aussperrung und Boykott.

Definition

Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Arbeitskampf" gibt es nicht. Nach allgemeiner Auffassung liegt ein Arbeitskampf vor, wenn Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer kollektiven Druck ausüben, dadurch die Arbeitsbeziehungen stören und damit ein bestimmtes Ergebnis erreichen wollen.

Arbeitskämpfe können rechtmäßig oder unrechtmäßig sein. Ein Streik gilt als rechtmäßig, wenn er von einer arbeitsrechtlichen Koalition — also einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband — getragen wird und ein tarifliches Ziel verfolgt. Fehlt diese Voraussetzung, spricht man von einem unzulässigen Arbeitskampf.

Parteien eines Arbeitskampfes können Arbeitgeber, Arbeitnehmer sowie deren Vereinigungen (z. B. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) sein. Die Parteien müssen dabei nicht zwingend tariffähig sein.

Die wichtigsten Arbeitskampfmittel sind:

  • Streik — das klassische Mittel der Arbeitnehmer
  • Aussperrung — das Gegenmittel der Arbeitgeber
  • Boykott — kann von beiden Seiten eingesetzt werden, um die Gegenseite zu isolieren
  • Streikbruchprämien und Massenänderungskündigungen — können ebenfalls Mittel eines Arbeitskampfes sein

Das Recht auf Arbeitskampf ist verfassungsrechtlich geschützt. Art. 9 Abs. 3 GG garantiert die Koalitionsfreiheit — also das Recht, Vereinigungen zur Wahrung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden. Arbeitskämpfe gelten als geschütztes Mittel zur Ausübung dieser Freiheit. Auch europäische Regelwerke wie die Europäische Sozialcharta und die Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer erkennen das Streikrecht ausdrücklich an.

Besonderheit bei kirchlichen Einrichtungen: Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen können den sogenannten „Dritten Weg" nutzen. Dabei handeln Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite Arbeitsbedingungen gemeinsam in einer paritätisch besetzten Kommission aus. Ist eine Gewerkschaft in dieses Verfahren eingebunden und das Ergebnis für die Arbeitgeberseite verbindlich, darf die Gewerkschaft in dieser Einrichtung nicht zum Streik aufrufen.