In Kürze
Der Kammertermin ist die Hauptverhandlung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren. Er findet statt, wenn der vorherige Gütetermin keine Einigung gebracht hat.
Definition
Im Arbeitsgerichtsprozess läuft das Urteilsverfahren in zwei Stufen ab. Zuerst kommt der Gütetermin, in dem eine gütliche Einigung versucht wird. Scheitert dieser, folgt der Kammertermin als eigentliche Hauptverhandlung.
Der Name „Kammertermin" kommt von der Besetzung des Gerichts: Anders als im Gütetermin, den der Vorsitzende allein leitet, nehmen jetzt auch ehrenamtliche Richter teil. In bestimmten Fällen kann der Vorsitzende mit Zustimmung beider Parteien jedoch auch allein entscheiden.
Laut § 57 ArbGG soll möglichst nur ein einziger Kammertermin stattfinden. Auch in diesem Termin wird weiterhin auf eine gütliche Einigung hingewirkt.
Zur Vorbereitung kann der Vorsitzende die Parteien auffordern, ihre Schriftsätze zu ergänzen, und dafür Fristen setzen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen: Wer sie versäumt, kann sein Vorbringen nur noch in Ausnahmefällen einbringen (§ 56 Abs. 2 ArbGG). Außerdem kann das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und Beweise erheben, etwa durch Zeugenvernehmung oder einen Sachverständigen.
Der Kammertermin muss nicht zwingend mit einem Urteil enden. Möglich sind auch:
- Gerichtlicher Vergleich – eine einvernehmliche Einigung der Parteien
- Übereinstimmende Erledigungserklärung (§ 91a ZPO) – beide Parteien erklären den Rechtsstreit für erledigt; das Gericht entscheidet dann nur noch über die Kosten