In Kürze
Im Arbeitsgerichtsprozess gibt es drei Klagearten: die Leistungsklage, die Gestaltungsklage und die Feststellungsklage. Welche Klageart passt, hängt davon ab, was der Kläger erreichen möchte.
Definition
Die Leistungsklage kommt zum Einsatz, wenn ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber von der Gegenseite eine bestimmte Leistung oder ein Unterlassen verlangt. Typische Beispiele sind Klagen auf Zahlung von Überstundenvergütung, auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses oder auf Unterlassung von verbotswidrigem Wettbewerb. Das Rechtsschutzbedürfnis — also das Recht, ein Gericht anzurufen — ist bei dieser Klageart grundsätzlich gegeben.
Die Gestaltungsklage zielt darauf ab, durch ein Urteil eine neue Rechtslage zu schaffen, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht besteht. Im Arbeitsrecht ist diese Klageart nur in gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen zulässig, etwa bei der Klage auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach dem Kündigungsschutzgesetz (§§ 9, 10 KSchG).
Die Feststellungsklage ist im Arbeitsrecht besonders bedeutsam. Mit ihr wird gerichtlich geklärt, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Der häufigste Fall in der Praxis ist die Kündigungsschutzklage, mit der ein Arbeitnehmer feststellen lassen möchte, dass sein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht beendet wurde. Zulässig ist diese Klageart nur, wenn sich aus der Feststellung Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (§ 256 ZPO).
Wichtig ist in allen Fällen der Klageantrag: Er muss so klar und genau formuliert sein, dass das Gericht allein aus dem Antrag erkennen kann, was der Kläger begehrt. Ein ungenauer oder lückenhafter Antrag kann dazu führen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird — selbst wenn sie inhaltlich berechtigt wäre. Konkrete Beträge, Zeiträume und bereits geleistete Zahlungen müssen daher vollständig angegeben werden.
- § 256 ZPO — Voraussetzungen der Feststellungsklage
- § 259 ZPO — Klage auf künftige Leistung
- §§ 9, 10 KSchG — Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil