In Kürze
Abwerbung bezeichnet das gezielte Hinwirken auf einen Arbeitnehmer, sein bestehendes Arbeitsverhältnis zu beenden und zu einem anderen Arbeitgeber zu wechseln. Sie ist grundsätzlich erlaubt, wird aber unzulässig, wenn dabei unlautere oder sittenwidrige Mittel eingesetzt werden.
Definition
Als Abwerbung bezeichnet man die gezielte Einflussnahme von außen auf einen Arbeitnehmer mit dem Ziel, ihn zum Wechsel seines Arbeitgebers zu bewegen. Abwerben kann das suchende Unternehmen selbst, aber auch frühere oder aktuelle Kollegen des Betroffenen. Tatbestandlich erforderlich ist eine konkrete Individualansprache — eine allgemeine Stellenausschreibung ohne persönliche Ansprache gilt nicht als Abwerbung.
Grundsätzlich darf jeder Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz frei wechseln, sofern er die geltenden Kündigungsfristen einhält. Ebenso dürfen Unternehmen Mitarbeiter anderer Firmen — auch von Konkurrenzunternehmen — ansprechen und für sich gewinnen. In der Praxis betrifft dies häufig Führungskräfte, ist aber nicht auf diese Gruppe beschränkt.
Eine Abwerbung kann auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer dazu gebracht wird, ein bereits vertraglich vereinbartes, aber noch nicht angetretenes Arbeitsverhältnis gar nicht erst aufzunehmen.
Unzulässig wird eine Abwerbung, wenn sie unlauter oder sittenwidrig ist — etwa wenn der Arbeitnehmer zum Vertragsbruch verleitet wird, zum Beispiel durch das Ignorieren von Kündigungsfristen oder durch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. In solchen Fällen kann das abwerbende Unternehmen zum Schadensersatz verpflichtet sein. Rechtliche Grundlagen dafür sind:
- § 823 BGB – Schadensersatzpflicht bei unerlaubter Handlung
- § 826 BGB – Schadensersatz bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
- § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) – Schutz vor unlauterem Wettbewerb
Wichtig: Das geschädigte Unternehmen muss das Verschulden des Abwerbers nachweisen — was in der Praxis oft schwierig ist. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterlassung zulässiger Abwerbung besteht nicht.