In Kürze
Der Gütetermin ist der erste Verhandlungstermin im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren. Sein Ziel ist eine einvernehmliche Einigung zwischen den Parteien, bevor es zu einer streitigen Verhandlung kommt.
Definition
Jeder Arbeitsgerichtsprozess im Urteilsverfahren beginnt nach § 54 ArbGG mit einer Güteverhandlung. Der Gesetzgeber möchte damit verhindern, dass sich die Fronten zwischen den Beteiligten verhärten — denn Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen oft auch während eines laufenden Verfahrens weiter miteinander arbeiten.
Die Güteverhandlung wird allein vom Vorsitzenden Richter geleitet. Die ehrenamtlichen Richter sind in diesem frühen Stadium noch nicht dabei — sie nehmen erst am späteren Kammertermin teil. Der Richter bespricht den gesamten Streitfall frei mit den Parteien und versucht, eine Lösung zu finden.
Die Parteien können sich durch einen Prozessbevollmächtigten, zum Beispiel einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. Der Richter kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen, wenn er dies für notwendig hält.
Einigt man sich im Gütetermin — etwa durch einen Vergleich oder eine Klagerücknahme — ist das Verfahren beendet. Das Ergebnis wird nach § 54 Abs. 3 ArbGG schriftlich in der Niederschrift festgehalten.
Kommt keine Einigung zustande, wird ein Kammertermin angesetzt. Dort verhandeln dann der Vorsitzende Richter gemeinsam mit zwei ehrenamtlichen Richtern — je einer aus der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite.