In Kürze
Im Arbeitsgerichtsprozess fallen Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) an. Die unterlegene Partei trägt diese Kosten – ganz oder anteilig.
Definition
Seit dem 1. Juli 2004 werden Gerichtskosten bei den Arbeitsgerichten ausschließlich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben. Es gibt zwei Arten von Gerichtskosten: Gebühren (für das Verfahren selbst) und Auslagen (z. B. für Zustellungen, Zeugen, Dolmetscher oder Gutachter).
Wer zahlt? Grundsätzlich zahlt die unterlegene Partei die Gerichtskosten – so wie im normalen Zivilprozess. Wichtig: Diese Regel gilt nur für die Gerichtskosten, nicht für die Anwaltskosten.
Wie hoch sind die Gebühren? Es wird nur eine einzige Pauschalgebühr für das gesamte Verfahren erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach dem Streitwert des Verfahrens. Bei einem Streitwert bis 500 Euro beträgt die Gebühr 35 Euro; der Mindestbetrag liegt bei 15 Euro. Für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Arbeitsgericht gilt der zweifache Gebührensatz gemäß § 34 GKG.
Besondere Streitwertregeln für Arbeitssachen enthält § 42 GKG:
- § 42 Abs. 4 GKG – Bei Kündigungsschutzklagen gilt höchstens das Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr als Streitwert.
- § 42 Abs. 3 GKG – Bei wiederkehrenden Leistungen (z. B. Lohn) wird der dreifache Jahresbetrag als Streitwert angesetzt.
Wann fallen keine Gebühren an? Im Beschlussverfahren entstehen weder Gebühren noch Auslagen. Schließen die Parteien vor Gericht einen Vergleich, entfallen ebenfalls die Gerichtsgebühren – allerdings müssen die entstandenen Auslagen trotzdem erstattet werden.
Wann werden die Kosten fällig? Die Gerichtskosten werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug beendet ist, sechs Monate geruht hat oder sechs Monate lang nicht betrieben wurde (§§ 6, 9 GKG).
Betriebsrat und Kosten: Führt der Betriebsrat einen Rechtsstreit zur Durchsetzung seiner Rechte, muss der Arbeitgeber die entstehenden Kosten übernehmen – sofern die Klage zur Klärung der Streitfrage notwendig war (§ 40 BetrVG).