Anlagevermögen

Das Anlagevermögen (Abkürzung: AV) umfasst alle Vermögensgegenstände eines Unternehmens, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen sollen und nicht zum Verkauf bestimmt sind. Es steht auf der Aktivseite der Bilanz und ist gesetzlich im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.

In Kürze

Das Anlagevermögen (Abkürzung: AV) umfasst alle Vermögensgegenstände eines Unternehmens, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen sollen und nicht zum Verkauf bestimmt sind. Es steht auf der Aktivseite der Bilanz und ist gesetzlich im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.

Definition

Das Anlagevermögen bezeichnet alle Wirtschaftsgüter, die langfristig im Unternehmen eingesetzt werden — zum Beispiel Maschinen, Gebäude oder Beteiligungen an anderen Unternehmen. Entscheidend für die Zuordnung ist nicht die tatsächliche Nutzungsdauer, sondern die Zweckbestimmung durch das Unternehmen. Ein Vorführwagen eines Autohauses gehört etwa zum Anlagevermögen, auch wenn er kurz nach der Widmung verkauft wird.

Abzugrenzen ist das Anlagevermögen vom Umlaufvermögen, das der kurzfristigen Umsetzung im betrieblichen Leistungsprozess dient. Das Anlagevermögen begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Nutzung, Verwertung oder Abschreibung einzelner Vermögensgegenstände.

Das Anlagevermögen gliedert sich laut § 266 Abs. 2 HGB in drei Hauptgruppen:

  • Immaterielle Vermögensgegenstände — z. B. Lizenzen, Schutzrechte, Geschäftswert
  • Sachanlagen — z. B. Grundstücke, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • Finanzanlagen — z. B. Beteiligungen, Wertpapiere, Ausleihungen

Kleine Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen und müssen nur diese drei Hauptgruppen ausweisen. Größere Unternehmen sind zu einer detaillierteren Gliederung verpflichtet. Die allgemeine Pflicht zur Unterscheidung von Anlage- und Umlaufvermögen ergibt sich aus § 247 Abs. 2 HGB.

Die Bewertung des Anlagevermögens richtet sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen. Abnutzbares Anlagevermögen — etwa Maschinen — wird planmäßig abgeschrieben. Nicht abnutzbares Anlagevermögen — etwa Grundstücke — darf nicht planmäßig abgeschrieben werden; bei dauerhafter Wertminderung sind jedoch außerplanmäßige Abschreibungen Pflicht. Die steuerlichen Bewertungsregeln sind in § 6 EStG festgelegt.

Die Entwicklung des Anlagevermögens im Laufe eines Geschäftsjahres wird im sogenannten Anlagenspiegel (auch Anlagengitter genannt) dargestellt. Dieser zeigt Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Zuschreibungen und Abschreibungen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 268 Abs. 2 HGB.

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