Anlageverzeichnis

In Kürze

Das Anlageverzeichnis – auch Anlagengitter oder Anlagespiegel genannt – ist eine tabellarische Übersicht, die zeigt, wie sich das Anlagevermögen eines Unternehmens im Laufe eines Geschäftsjahres verändert hat. Kapitalgesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, es als Teil des Anhangs zur Bilanz zu erstellen.

Definition

Das Anlageverzeichnis listet alle Gegenstände des Anlagevermögens eines Unternehmens auf – also Dinge wie Maschinen, Fahrzeuge oder Gebäude. Für jeden Posten wird festgehalten, was er ursprünglich gekostet hat, wie er sich im Jahr verändert hat und welchen Wert er am Ende des Jahres noch hat.

Die gesetzliche Grundlage für Kapitalgesellschaften findet sich in § 268 Abs. 2 HGB. Gleichartige Vermögensgegenstände dürfen dabei zusammengefasst werden. Kleinere Unternehmen können die Angaben auch direkt in der Bilanz machen, in der Praxis hat sich aber ein gesondertes Verzeichnis durchgesetzt.

Auch wenn keine handelsrechtliche Pflicht besteht, verlangt das Finanzamt von allen Unternehmen in der Regel entweder ein Anlageverzeichnis oder ein Bestandsverzeichnis (Inventarbogen).

Pflichtangaben im Anlageverzeichnis sind:

  • Bezeichnung des Anlagegegenstands
  • Ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Buchwert zu Beginn des Geschäftsjahres
  • Zugänge und Abgänge im laufenden Jahr
  • Umbuchungen zwischen Bilanzpositionen
  • Abschreibungen und Zuschreibungen des laufenden Jahres
  • Restbuchwert am Ende des Jahres
  • Kumulierte (aufgelaufene) Abschreibungen insgesamt

Zusätzlich empfehlen sich Angaben zu Kontonummer, laufender Verzeichnisnummer, Nutzungsdauer in Jahren, Abschreibungsmethode sowie Anschaffungs- oder Herstellungsdatum.

Für steuerlich zulässige Sonderabschreibungen – etwa nach § 7g EStG – schreibt § 7a Abs. 8 EStG ausdrücklich vor, dass diese in einem Anlageverzeichnis aufgezeichnet werden müssen. Nur dann sind sie steuerlich absetzbar.