In Kürze
Außerordentliche Erträge sind betrieblich veranlasste Einnahmen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstehen und nicht regelmäßig anfallen. Sie werden im Jahresabschluss gesondert ausgewiesen, damit die laufende Ertragslage eines Unternehmens transparent und vergleichbar bleibt.
Definition
Außerordentliche Erträge bezeichnen Erträge, die zwar betrieblich veranlasst sind, aber nach Art oder Umfang nicht der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen sind. Entscheidend ist, dass sie ungewöhnlich oder selten auftreten — eine planmäßige oder dauerhaft wiederholte Erzielung schließt diese Einordnung aus.
Die gesetzliche Grundlage bildet § 277 Absatz 4 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Vorschrift gilt unmittelbar für Kapitalgesellschaften, wird in der Praxis aber auch von Personengesellschaften und Einzelunternehmen als Orientierung genutzt. Danach sind außerordentliche Erträge gesondert auszuweisen, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage erheblich sind.
Die gesonderte Erfassung verhindert, dass einmalige Einnahmen das Bild der laufenden Erfolgsrechnung verfälschen. Nur so lässt sich der Ertragsverlauf eines Unternehmens über mehrere Jahre hinweg sinnvoll vergleichen. Von Umsatzerlösen sind außerordentliche Erträge klar abzugrenzen, da Umsatzerlöse aus der gewöhnlichen Leistungserbringung resultieren.
Typische Beispiele für außerordentliche Erträge:
- Erträge aus dem Verkauf von Betriebsteilen, Zweigstellen oder Niederlassungen
- Erträge aus dem Verkauf von Beteiligungen
- Erträge aus dem Verkauf von Betriebsgrundstücken
- Erträge aufgrund eines gewonnenen Rechtsstreits
- Erträge aus Sanierungen
- Erträge aus einmaligen Zuschüssen der öffentlichen Hand
Seit dem Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes gilt eine engere Definition. Viele Erträge, die früher als außerordentlich eingestuft wurden — etwa Steuererstattungen für vergangene Jahre oder Zahlungseingänge auf bereits abgeschriebene Forderungen — werden heute unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge" erfasst.