In Kürze
Wer in Altersteilzeit arbeitet, bleibt grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Je nach bisherigem Versicherungsstatus können sich jedoch Änderungen ergeben — vor allem in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Definition
Krankenversicherung: Für die gesamte Dauer der Altersteilzeitarbeit besteht grundsätzlich Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Wer bisher wegen eines hohen Einkommens krankenversicherungsfrei war und durch die Altersteilzeit unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt (2025: 73.800 Euro bzw. 66.150 Euro für bestimmte Altfälle), wird ab dem ersten Tag der Altersteilzeit krankenversicherungspflichtig.
Besonderheit für ältere Arbeitnehmer: Wer erst nach dem 55. Lebensjahr versicherungspflichtig wird und in den letzten fünf Jahren durchgehend privat versichert war, kann nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln — er bleibt kraft Gesetzes versicherungsfrei.
Pflegeversicherung: Die Pflegeversicherungspflicht bleibt durch die Altersteilzeit grundsätzlich bestehen. Wechselt jemand durch die Altersteilzeit von der freiwilligen in die gesetzliche Krankenversicherung, ändert sich lediglich die rechtliche Grundlage der Pflegeversicherungspflicht. War jemand bisher von der sozialen Pflegeversicherung befreit, endet diese Befreiung mit dem Eintritt der Krankenversicherungspflicht. Eine Befreiung aufgrund eines sogenannten „Alt"-Pflegeversicherungsvertrags bleibt dagegen unberührt.
Renten- und Arbeitslosenversicherung: Hier gibt es keine Besonderheiten. Für die gesamte Dauer der Altersteilzeit besteht Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Eine gesetzliche Übergangsregelung schützt Beschäftigte, die durch eine Anhebung des Mindestlohns und der damit verbundenen Geringfügigkeitsgrenze sonst ihre Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung verlieren würden. Voraussetzung für Altersteilzeitarbeit ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG, dass während der gesamten Altersteilzeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III vorliegt.