Altersteilzeitarbeit - Störfälle

In Kürze

Ein Störfall bei der Altersteilzeit liegt vor, wenn das angesparte Wertguthaben nicht wie geplant für eine Freistellung genutzt wird. In diesem Fall gelten besondere Regeln für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.

Definition

Bei der Altersteilzeit im Blockmodell arbeitet ein Arbeitnehmer zunächst voll (Arbeitsphase) und wird danach freigestellt (Freistellungsphase). Das in der Arbeitsphase angesparte Guthaben – das sogenannte Wertguthaben – soll das Gehalt während der Freistellung finanzieren.

Wird dieses Wertguthaben nicht wie vereinbart für die Freistellung verwendet – zum Beispiel weil das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet –, spricht man von einem Störfall. Das noch vorhandene Wertguthaben wird dann nachträglich verbeitragt, also zur Grundlage für Sozialversicherungsbeiträge.

Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt dabei das sogenannte Summenfelder-Modell: Das Wertguthaben ist beitragspflichtig, höchstens jedoch in Höhe der sogenannten SV-Luft. Die SV-Luft ist die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze – also der Spielraum, der beitragsrechtlich noch nicht ausgeschöpft wurde.

In der Rentenversicherung gelten eigene Regeln nach § 10 Abs. 5 AltTZG: Hier wird die SV-Luft als Differenz zwischen dem tatsächlich verbeitragten Entgelt und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts berechnet. Das Alternativ-/Optionsmodell ist in der Rentenversicherung nicht anwendbar.

Wichtig: Eine Rückrechnung bereits abgerechneter Zeiträume ist nicht zulässig. Das Wertguthaben wird auch nicht als Einmalzahlung behandelt. Beiträge aus laufendem oder einmalig gezahltem Arbeitsentgelt werden stets zuerst berechnet – erst danach erfolgt die besondere Störfall-Berechnung.

Bestand bereits vor der Altersteilzeit ein Wertguthaben, kann es in die Altersteilzeit übernommen werden. Die bis dahin festgestellte SV-Luft wird in allen Versicherungszweigen übernommen und weitergeführt.

Ein Sonderfall ist die Insolvenz des Arbeitgebers: Hier gilt das Wertguthaben nur insoweit als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, als tatsächlich Beiträge daraus entrichtet werden. Ist das Guthaben nicht oder nur teilweise gesichert, entfällt die Beitragspflicht entsprechend.