In Kürze
Altersteilzeitarbeit ermöglicht älteren Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte zu reduzieren und schrittweise in den Ruhestand zu wechseln. Dabei gelten besondere Regeln für die Sozialversicherung, das Entgelt und die Rentenversicherungsbeiträge.
Definition
Altersteilzeitarbeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer mindestens 55 Jahre alt ist und seine wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit vermindert. Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber muss schriftlich erfolgen und sich mindestens bis zum Beginn eines Rentenanspruchs erstrecken.
Zusätzlich muss der Arbeitnehmer in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das sogenannte Regelarbeitsentgelt um mindestens 20 % aufzustocken und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.
Regelarbeitsentgelt ist das monatliche sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber im Rahmen der Altersteilzeit regelmäßig zahlt — in der Regel die Hälfte des früheren Vollzeitentgelts. Einmalige Zahlungen wie Jahressondervergütungen oder Mehrarbeitsvergütungen zählen nicht dazu.
Es gibt zwei Modelle der Altersteilzeit:
- Teilzeitmodell: Die reduzierte Arbeitszeit wird gleichmäßig über den gesamten Zeitraum verteilt.
- Blockmodell: Der Arbeitnehmer arbeitet zunächst in einer Arbeitsphase voll weiter und ist anschließend in einer Freistellungsphase vollständig von der Arbeit befreit.
Eine rückwirkende Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit ist grundsätzlich nicht zulässig, da in bereits abgewickelte Versicherungsverhältnisse nicht eingegriffen werden darf. Ausnahmen gelten nur bei einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung oder einem arbeitsgerichtlichen Vergleich.
Nebenbeschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeiten sind neben der Altersteilzeitarbeit grundsätzlich erlaubt und gefährden den sozialversicherungsrechtlichen Status der Altersteilzeit nicht.
Relevante gesetzliche Grundlagen:
- § 7 Abs. 1a SGB IV — Wertguthaben und Freistellung
- § 7b SGB IV — Wertguthabenvereinbarung
- SGB III — Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung