Absage

In Kürze

Eine Absage ist die schriftliche Mitteilung eines Unternehmens, dass eine Bewerbung nicht zum Erfolg geführt hat. Sie beendet das Bewerbungsverfahren für den betreffenden Kandidaten.

Definition

Endet ein Bewerbungsverfahren nicht mit einem Arbeitsvertrag, erhalten Bewerberinnen und Bewerber eine Absage. Diese sollte möglichst zügig verschickt werden – bei einer ersten Vorauswahl spätestens fünf bis acht Tage nach Eingang der Bewerbung, in der Regel aber innerhalb von zwei Wochen.

Der Inhalt einer Absage sollte kurz und neutral gehalten sein. Es reicht der Hinweis, dass trotz vorhandener Qualifikation ein anderer Bewerber bevorzugt wurde. Eine ausführliche Begründung oder ein Hinweis auf das Anforderungsprofil ist nicht notwendig.

Wichtig: Eine Absage darf keine Aussagen enthalten, die gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Geschlechtsspezifische oder andere benachteiligende Begründungen sind unzulässig. Maßgeblich sind hier das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie § 611a BGB. Verstöße können zu Entschädigungsansprüchen führen.

Bei unaufgeforderten Bewerbungen gilt dasselbe: Auch hier sollte eine Absage erfolgen und die Unterlagen zurückgeschickt werden, wenn keine passende Stelle vorhanden ist.

Manchmal nehmen Unternehmen geeignete Bewerberinnen und Bewerber in einen sogenannten Reservepool auf. In diesem Fall werden die Bewerbungsunterlagen vorübergehend behalten, um bei künftigen Vakanzen darauf zurückgreifen zu können. Bewerber müssen darüber informiert werden und können der Aufbewahrung widersprechen.