Abrufarbeit

Abrufarbeit ermöglicht den flexiblen Einsatz von Arbeitszeit nach schwankendem Arbeitsanfall. Arbeitsumfang und Abruf unterliegen festen vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben.

In Kürze

Abrufarbeit ermöglicht den flexiblen Einsatz von Arbeitszeit nach schwankendem Arbeitsanfall. Arbeitsumfang und Abruf unterliegen festen vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben.

Definition

Abrufarbeit ist ein arbeitszeitrechtliches Modell, bei dem Arbeitszeiten flexibel nach betrieblichem Arbeitsanfall festgelegt werden. Der Einsatz erfolgt abhängig vom aktuellen Bedarf des Arbeitgebers innerhalb vertraglich bestimmter zeitlicher Grenzen.

Voraussetzung für Abrufarbeit ist, dass Mindestarbeitszeiten wöchentlich und täglich verbindlich festgelegt sind. Fehlt eine Wochenarbeitszeit, gelten zehn Stunden als vereinbart, bei fehlender Tagesdauer mindestens drei Stunden.

Abrufarbeit unterliegt den Vorgaben des § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zur Ankündigungsfrist von vier Tagen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anwendung besteht nicht, sofern keine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung existiert.

Abzugrenzen ist Abrufarbeit von:

  • Gleitzeit, da Beginn und Dauer nicht durch tägliche Eigenentscheidung bestimmt werden

In der Praxis steuert das Modell die Personaleinsatzplanung bei schwankendem Arbeitsvolumen rechtssicher.

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