In Kürze
Eine Abordnung ist die vorübergehende Zuweisung eines Mitarbeiters in einen anderen Aufgabenbereich oder eine andere Dienststelle — mit anschließender Rückkehr an den ursprünglichen Arbeitsplatz. Die Zugehörigkeit zur bisherigen Organisation bleibt während der gesamten Maßnahme rechtlich unverändert bestehen.
Definition
Bei einer Abordnung (auch: Abstellung) wird ein Mitarbeiter für einen begrenzten Zeitraum — meist einige Monate bis maximal ein Jahr — vorübergehend in einem anderen Bereich oder einer anderen Dienststelle eingesetzt. Das bestehende Dienst- oder Arbeitsverhältnis bleibt dabei unberührt.
Dieses Personalinstrument ist vor allem im öffentlichen Dienst verbreitet, kommt aber auch in der Privatwirtschaft vor. Die Anordnung erfolgt durch den zuständigen Dienstherrn oder Arbeitgeber aufgrund organisatorischer Erfordernisse.
Typische Gründe für eine Abordnung sind:
- Überbrückung eines kurzfristigen Personalausfalls, z. B. durch Krankheit, Elternzeit oder Sabbatical
- Erwerb von Erfahrungen und Kenntnissen in anderen Unternehmensbereichen
- Erprobung der Eignung für künftige Führungsaufgaben
- Bestandteil der Personalentwicklung, etwa im Rahmen eines Job-Rotation-Programms
Kehrt der Mitarbeiter nicht an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurück, handelt es sich nicht mehr um eine Abordnung, sondern um eine Umsetzung oder Versetzung — denn diese sind auf eine dauerhafte Aufgabenübertragung gerichtet.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 27 Bundesbeamtengesetz (BBG) — regelt die Abordnung im Beamtenverhältnis
- § 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) — enthält Regelungen für tariflich Beschäftigte im öffentlichen Dienst
- § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) — verpflichtet Arbeitgeber, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei einer Abordnung zu beachten
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anwendung der Abordnung besteht nicht. In der Praxis dient sie der flexiblen Deckung eines vorübergehenden Personalbedarfs.