In Kürze
Arbeitgeber können ein Arbeitsverhältnis nicht immer ohne Abfindung beenden. Das Kündigungsschutzgesetz setzt enge Grenzen – es gibt jedoch legale Wege, eine Trennung zu gestalten.
Definition
Eine Abfindung ist eine Geldzahlung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt. In Betrieben, auf die das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist, muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein – fehlt diese Rechtfertigung, droht dem Arbeitgeber im Streitfall eine Abfindungszahlung.
Ohne Abfindung ist eine Trennung vor allem in zwei Situationen möglich: in Kleinbetrieben, auf die das KSchG nicht anwendbar ist, sowie in Fällen, in denen der Arbeitnehmer die gesetzliche Wartezeit noch nicht erfüllt hat. Auch bei eindeutiger Tatsachenlage – etwa bei einer dauerhaften Betriebsstilllegung oder einem schwerwiegenden nachgewiesenen Fehlverhalten – kann eine Kündigung ohne Abfindungsvergleich durchgesetzt werden.
Arbeitgeber dürfen legale Strategien nutzen, um eine Trennung zu erleichtern. Dazu gehört etwa, im Rahmen des Direktionsrechts nach § 106 GewO eine andere Tätigkeit zuzuweisen oder dem Arbeitnehmer Anreize wie eine großzügige Freistellung anzubieten. Ziel kann auch sein, den Arbeitnehmer zu einer freiwilligen Eigenkündigung zu bewegen – denn wer selbst kündigt, hat keinen Anspruch auf eine Abfindung.
Verboten sind hingegen alle Methoden, die gegen geltendes Recht verstoßen. Dazu zählen Gehaltskürzungen ohne Rechtsgrundlage, entwürdigende Aufgabenzuweisungen oder widerrechtliche Drohungen. Solche Maßnahmen können nach folgenden Vorschriften nichtig oder unzulässig sein:
- § 134 BGB – Nichtigkeit bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
- § 138 BGB – Nichtigkeit sittenwidriger Rechtsgeschäfte
- § 226 BGB – Verbot der Schikane
- § 612a BGB – Maßregelungsverbot: Arbeitnehmer dürfen nicht benachteiligt werden, weil sie ihre Rechte ausüben
- § 123 BGB – Anfechtungsrecht bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung
Arbeitnehmer können sich gegen unzulässige Maßnahmen wehren: Sie dürfen die Arbeit verweigern, bis vertragsgemäße Bedingungen wiederhergestellt sind, und ihre Rechte vor dem Arbeitsgericht einklagen.