Aktionär

In Kürze

Ein Aktionär ist eine Person oder ein Unternehmen, das Anteile an einer Aktiengesellschaft besitzt. Diese Anteile werden durch Aktien nachgewiesen und gewähren bestimmte Rechte und Pflichten.

Definition

Ein Aktionär ist am Grundkapital einer Aktiengesellschaft beteiligt. Der Nachweis dieser Beteiligung erfolgt über einen Anteilschein, die sogenannte Aktie. Sowohl natürliche Personen (z. B. Privatpersonen) als auch juristische Personen (z. B. Unternehmen) können Aktionäre sein.

Aktionär wird man auf drei Wegen: durch die Übernahme von Aktien bei der Gründung einer Aktiengesellschaft, durch den Kauf von Aktien an der Börse oder durch Vererbung von Aktien.

Als Aktionär hat man folgende Rechte:

  • § 58 Abs. 4 AktG – Recht auf einen Anteil am Bilanzgewinn
  • § 118 AktG – Teilnahme an der Hauptversammlung
  • Rederecht auf der Hauptversammlung
  • §§ 133 ff. AktG – Stimmrecht in der Hauptversammlung, z. B. bei der Gewinnverwendung oder der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
  • § 131 AktG – Recht auf Auskunft durch den Vorstand
  • Recht auf Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung
  • § 126 AktG – Recht auf Antragstellung
  • § 186 AktG – Bezugsrecht auf neue Aktien
  • Anteil am Erlös bei Auflösung der Gesellschaft

Neben den Rechten hat der Aktionär auch Pflichten: Er muss seine Kapitaleinlage leisten. Die Satzung der Aktiengesellschaft kann zudem weitere Nebenverpflichtungen vorsehen, etwa wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen (§ 55 AktG).