Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer ist eine Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrages in persönlicher Abhängigkeit für einen Arbeitgeber tätig ist und dessen Weisungen unterliegt. Entscheidend ist nicht der Vertragstext, sondern wie die Arbeit tatsächlich gelebt wird.

In Kürze

Ein Arbeitnehmer ist eine Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrages in persönlicher Abhängigkeit für einen Arbeitgeber tätig ist und dessen Weisungen unterliegt. Entscheidend ist nicht der Vertragstext, sondern wie die Arbeit tatsächlich gelebt wird.

Definition

Als Arbeitnehmer gilt, wer auf Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags fremdbestimmte Dienste gegen Entgelt erbringt. Drei wesentliche Merkmale müssen dabei erfüllt sein:

  • Eingliederung in den Betrieb oder die Organisation des Arbeitgebers
  • Unselbstständigkeit bei der Ausführung der Arbeit
  • Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber – der Arbeitgeber kann vorgeben, wann, wo, wie lange und auf welche Art die Arbeit erledigt wird

Der Arbeitnehmer schuldet die Arbeitsleistung persönlich und trägt kein eigenes unternehmerisches Risiko. Selbstständige hingegen können Arbeitszeit und Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten, tragen ein unternehmerisches Risiko und können unternehmerische Chancen nutzen. Wichtig: Eine wirtschaftliche Abhängigkeit allein macht jemanden noch nicht zum Arbeitnehmer.

Rechtsgrundlage ist § 611a BGB, der persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit normiert. Es gibt jedoch keine einheitliche gesetzliche Definition — je nach Rechtsgebiet unterscheidet sich der Begriff. Weitere relevante Vorschriften sind § 5 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) für die arbeitsrechtliche, § 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für die betriebsverfassungsrechtliche und § 7 SGB IV für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung. So gilt etwa ein Fremd-Geschäftsführer einer GmbH arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer, sozialversicherungsrechtlich aber schon.

Ob jemand Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht das, was im Vertrag steht. Es wird geprüft, welche Merkmale überwiegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird oder ob die Einsätze kurz und selten sind. Die Bezeichnung im Vertrag allein begründet keine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.

Zum Begriff Arbeitnehmer zählen gewerbliche Mitarbeiter (Arbeiter), Angestellte, leitende Angestellte und Auszubildende. In einem weiteren Sinne können auch Werkstudenten, Schüler und Praktikanten dazugehören. Außerdem wird zwischen unbefristet und befristet Beschäftigten sowie Voll- und Teilzeitkräften unterschieden. Nicht als Arbeitnehmer gelten unter anderem Mitglieder der Geschäftsführung, freie Mitarbeiter, Werkunternehmer, Beamte, Richter, Soldaten sowie Selbstständige.

Besteht Unsicherheit über den Status, kann ein offizielles Statusfeststellungsverfahren beantragt werden. Dabei wird geprüft, ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt — und ob damit eine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung besteht.

Pflichten des Arbeitnehmers: Die Hauptpflicht ist die persönliche Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung. Dazu kommen Nebenpflichten wie die Treuepflicht, die Verschwiegenheitspflicht, das Wettbewerbsverbot sowie der sorgfältige Umgang mit dem Eigentum des Arbeitgebers.

Rechte des Arbeitnehmers: Das wichtigste Recht ist der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Weitere Rechte umfassen den Anspruch auf sichere Arbeitsmittel sowie das Recht auf ein Arbeitszeugnis nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb. Die Einordnung als Arbeitnehmer entscheidet zudem über die Anwendbarkeit von Kündigungsschutz, Mitbestimmung und Sozialversicherung.

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